Zimmervermietung als Kleinunternehmer mit Beratender Tätigkeit
Oktober 16, 2022 | 35,00 EUR | beantwortet von Steuerberater Knut Christiansen
Ich bin als Kleinunternehmer 'beratende Tätigkeit' bereits angemeldet und leite Seminare. Es kommt vor, dass Seminarteilnehmer unser (privates) Gästezimmer nutzen.
Frage: Darf ich die "Übernachtung" in Rechnung stellen (bin ja beratend tätig und kein Vermieter) und wenn ja, was muss/darf auf der Rechnung stehen?
- Übernachtungskosten?
Werden diese Einnahmen einfach unter "Umsatzsteuerfreie Betriebseinhamen" deklariert?
Guten Abend,
grundsätzlich können Sie auch eine Übernachtungsleistung erbringen. Diese unterliegt grundsätzlich der Umsatzsteuer von 7%, wäre aber auch im Rahmen der Kleinunternehmerregelung steuerfrei zu erfassen, wenn Sie die Umsatzgrenze nicht überschreiten.
Ich würde jedoch ggfs. für die Übernachtungsleistungen eine gesonderte Abrechnung erstellen und diese dann im Rahmen der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung nach Paragraph 21 EStG erklären. Dann verhindern Sie, dass das Gästezimmer möglicherweise Betriebsvermögen wird (und damit bei einem späteren Verkauf oder einer Betriebsaufgabe) steuerpflichtig.
Bitte beachten Sie, dass die Detailtiefe aufgrund des Honorareinsatzes begrenzt bleiben muss.
Mit freundlichen Grüßen
Knut Christiansen
Steuerberater
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