Wie verhält sich die Abschreibung
Mai 3, 2022 | 40,00 EUR | beantwortet von Steuerberater Bernd Thomas
Nach Hauskauf in 2018 mussten wir die Sanierungskosten mit 2% über 50 J.
abschreiben.
(2-Familienhaus 50% Vermietung, 50% Selbstnutzung)
Wenn wir jetzt neue Heizung anschaffen Kosten ca. 30.000 Euro - 30% Förderung,
können wir diese dann wieder sofort in Abzug bringen oder müssen diese Kosten
wieder über 50 Jahre mit 2% ?
Kann ich die Immobilie dann nach 10 J. Steuerfrei veräußern und verfällt dann
die Restlaufzeit der Abschreibung ?
Vielen Dank
Sehr geehrte/r Fragesteller/in,
gerne beantworte ich Ihre Anfrage aufgrund Ihrer Angaben im Rahmen einer Erstberatung auf frag-einen.com. Die Beantwortung erfolgt gemäß der von Ihnen gemachten Sachverhaltsangaben. Fehlende oder fehlerhafte Angaben können das rechtliche Ergebnis beeinflussen.
Die Regelung für die anschaffungsnahen Herstellungskosten (§ 6 Abs. 1 Nr. 1a EStG) greift nur für die Aufwendungen innerhalb von drei Jahren nach der Anschaffung.,
Spätere Erhaltungsaufwendungen sind nach den allgemeinen Grundsätzen zu beurteilen, im Regelfall liegen bei einer Heizungserneuerung deswegen sofort abziehbare oder auf Antrag verteilbare Werbungskosten vor, soweit diese auf die steuerpflichtigen Vermietungseinkünfte entfallen.
Mit den Vorschriften über die Besteuerung von privaten Veräußerungsgeschäften gibt es hier keinen direkten Zusammenhang. Bei einer steuerfreien Veräußerung nach zehn Jahren ist kein weiterer Werbungskostenabzug mehr möglich.
Dem ausgelobten Honorar entsprechend muss die Detailtiefe begrenzt bleiben, deswegen ist ggf. in den genannten Quellen und Verweisen nachzulesen (deutsche Gesetze sind abrufbar in www.gesetze-im-internet.de).
Mit freundlichen Grüßen
Bernd Thomas
Steuerberater
Informationen gemäß DL-InfoV: Steuerberater Dipl.-Kaufmann (FH) Bernd Thomas, Steuerberater, Franlinstraße 15, 30177 Hannover, Mitglied der Steuerberaterkammer Niedersachsen, Mitgliedsnummer 146580, Berufshaftpflichtversicherung bei R+V Allgemeine Versicherung AG, Mittlerer Pfad 24, 70499 Stuttgart, Versicherungssumme: 250.000 Euro für den einzelnen Schadensfall; Jahreshöchstleistung: 1.000.000 Euro (für alle Schäden eines Versicherungsjahres); Es gelten die berufsrechtlichen Regelungen, insbesondere Steuerberatungsgesetz (StBerG), Durchführungsverordnungen zum Steuerberatungsgesetz (DVStB), Berufsordnung (BOStB), Steuerberatervergütungsverordnung (StBVV) (Regelungen einsehbar unter: https://www.berufsrecht-handbuch.de/, http://www.gesetze-im-internet.de/stberg, www.gesetze-im-internet.de/stbvv/), die Berufsbezeichnung Steuerberater wurde in der Bundesrepublik Deutschland verliehen.
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