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Frag einen Steuerberater zum Thema Sonstige Frage an Steuerberater

Dauernd getrennt lebend

Hallo,

da nun mehrere Wiederversöhnungsversuche mit meiner Ehefrau gescheitert sind, möchte ich meinen Zweitwohnsitz in einen Hauptwohnsitzt ummelden.

Dazu möchte ich dem Finanzamt auch mitteilen das ich nun "dauernd getrennt" von meiner Ehefrau lebe.

Was alles muss ich hierbei beachten?

Beste Grüße

Steuerberater Bernd Thomas

Sehr geehrte/r Fragesteller/in,

gerne beantworte ich Ihre Anfrage aufgrund Ihrer Angaben im Rahmen einer Erstberatung auf frag-einen.com. Die Beantwortung erfolgt gemäß der von Ihnen gemachten Sachverhaltsangaben. Fehlende oder fehlerhafte Angaben können das rechtliche Ergebnis beeinflussen.

Die melderechtlichen Verhältnisse (Erst- oder Zweitwohnsitz) sind für die Einkommen- und Lohnsteuer nicht grundlegend, es kommt vielmehr auf die tatsächlichen Verhältniise an. Die Meldeanschrift kann jedoch indizielle Bedeutung haben, wenn die Sachlage unklar ist.

Die Beendigung der eheleichen Lebens- und Wirtschaftsgemeinschaft im Sinne eines dauernden Getrenntlebens ist dem Finanzamt mitzuteilen, wenn Sie als Ehepaar für den Lohnsteuereinbehalt ehebezogene Begünstigungen gewählt haben (Steuerklasse III, Steuerklasse IV mit Faktor, Antrag auf Lohnsteuerermäßigung). Als Arbeitnehmer sind Sie umgehend (ohne schuldhaftes Zögern) zur Mitteilung an das Finanzamt und zur Veranlassung einer Änderung verpflichtet, wenn bei Ihnen die Voraussetzungen für eine ungünstigere Steuerklasse oder eine geringere Zahl von Kinderfreibeträgen eintreten (§ 39 Abs. 5 S. 1 EStG). Diese Anzeigepflicht greift auch im Falle des dauernd getrennt Lebens, da insoweit keine Mitteilung durch Meldebehörden über den Wegfall der Anwendungsvoraussetzungen für Steuerklassen erfolgt.

Für die Mitteilung ist keine besondere Form vorgeschrieben, ich empfehle eine schriftliche Mitteilung oder eine Mitteilung in elektronisch-authentifizierter Form über das Elster-Portal (sonstige Mitteilung an das Finanzamt).

In Bezug auf die EInkommensteuer-Jahreserklärung oder andere Veranlagungen reicht es, wenn die Angaben in der fristgerecht eingereichten Erklärung enthalten sind.

Möglicherweise ist eine kommunale Zweitwohnungssteuer betroffen, hierzu kann aufgrund fehlender Sachverhaltsangabane keine Aussage getroffen werden.

Dem ausgelobten Honorar entsprechend muss die Detailtiefe begrenzt bleiben, deswegen ist ggf. in den genannten Quellen und Verweisen nachzulesen (deutsche Gesetze sind abrufbar in www.gesetze-im-internet.de).

Mit freundlichen Grüßen

Bernd Thomas
Steuerberater

Informationen gemäß DL-InfoV: Steuerberater Dipl.-Kaufmann (FH) Bernd Thomas, Steuerberater, Franklinstraße 15, 30177 Hannover, Mitglied der Steuerberaterkammer Niedersachsen, Mitgliedsnummer 146580, Berufshaftpflichtversicherung bei R+V Allgemeine Versicherung AG, Mittlerer Pfad 24, 70499 Stuttgart, Versicherungssumme: 250.000 Euro für den einzelnen Schadensfall; Jahreshöchstleistung: 1.000.000 Euro (für alle Schäden eines Versicherungsjahres); Es gelten die berufsrechtlichen Regelungen, insbesondere Steuerberatungsgesetz (StBerG), Durchführungsverordnungen zum Steuerberatungsgesetz (DVStB), Berufsordnung (BOStB), Steuerberatervergütungsverordnung (StBVV) (Regelungen einsehbar unter: https://www.berufsrecht-handbuch.de/, http://www.gesetze-im-internet.de/stberg, www.gesetze-im-internet.de/stbvv/), die Berufsbezeichnung Steuerberater wurde in der Bundesrepublik Deutschland verliehen.

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