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Rückwirkender Antrag auf Einzelveranlagung UND Auswirkung auf ALG1

Rückwirkender Antrag auf „Einzelveranlagung“ – Auswirkung auf ALG1

Intro: Im Jahr 2021 habe ich von Januar-Februar und von Juli-Dezember ALG1 erhalten. Im Zeitraum März-Juni erhielt ich einen Gründungszuschuss für eine geplante Selbständigkeit welche ich aber letztendlich mit einem Verlust von 10.000 EUR aufgegeben habe und erneut ALG1 über eine Weiterbildungsmaßnahme erhielt. Meine Frau hat über eine freiberufliche Tätigkeit 7500.- EUR Gewinn erzielt.

Im „ersten“ Lohnsteuerbescheid für 2021 (gemeinsam veranlagt, Lohnsteuerklasse III/IV) wurden dann verständlicherweise die Einkünfte meiner Frau mit meinen Verlusten verrechnet. Dementsprechend habe ich Einspruch eingelegt mit Antrag auf „Einzelveranlagung“. Dem wurde stattgegeben und wir erhielten getrennte Steuerbescheide und bei mir wurde jetzt passend ein Verlustvortrag von 10.000 EUR festgestellt.

Nun meine Frage: wirkt sich die nachträglich für 2021 beantragte Einzelveranlagung auf das ALG1 aus welches ja ursprünglich mit Lohnsteuerklasse III festgelegt wurde? Bzw. werden die Lohnsteuerklassen also automatisch durch die Einzelveranlagung angepasst?

Steuerberater Knut Christiansen

Guten Morgen,

vielen Dank für Ihre Anfrage, zu der ich Ihnen gerne folgende Rückmeldung gebe.

Der Antrag auf die Zusammenveranlagungsart hat keinen Einfluss auf die Lohnsteuerklassen. Diese sind vielmehr ausschließlich für den unterjährigen Lohnsteuerabzug verantwortlich, nicht aber für die letztendlich zu zahlende Einkommensteuer. Insofern ändert sich dann auch nicht das ALG-1. Dieses orientiert sich immer nach der letzten Lohnsteuerklasse, die vor Beginn des ALG-1 Bezugs vorhanden war.

Die Lohnsteuerklassen bleiben auch, wenn kein expliziter Antrag auf Lohnsteuerklassenwechsel erfolgt, durch die Art der Veranlagung auch nicht angepasst.

VIele Grüße!

Knut Christiansen
Steuerberater

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