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Frag einen Steuerberater zum Thema Sonstige Frage an Steuerberater

Fragen zur steuerlichen Behandlung der Vermietung von Garagenstellplätzen an Privatpersonen

Hallo,

wir sind eine Grundstücksgemeinschaft, die ein geerbtes bebautes Grundstück verwaltet und instandhält.

Auf diesem Grundstück befindet sich neben einem Zweifamilienhaus eine landwirtschaftliche Scheune, in der 7 Privatpersonen gegen ein geringes Entgelt einen Stellplatz für ihr Fahrzeug gemietet haben. Jetzt ergeben sich für uns 3 Fragen:

Frage 1: Ist die Vermietung der Stellplätze als geschäftliche Tätigkeit zu bewerten, die auch entsprechend versteuert werden muss? Ich frage, weil ich mal irgendwo gelesen habe, dass so etwas unter "Sicherung des Privatvermögens" (?) fallen kann und daher nicht versteuert werden muss.

Frage 2: Müssen die Stellplätze in der Grundsteuererklärung als Nutzfläche angegeben werden?

Frage 3: Wir müssen zurzeit sowohl für das Haus als auch für die Scheune Grundsteuer bezahlen, obwohl es nur eine Flurstück-Nummer gibt. Das Finanzamt führt dieses Flurstück unter zwei Aktenzeichen: Zweifamilienhaus und Geschäftsgrundstück. Grund: Die Scheune wurde von einem Fuhrunternehmen, das nicht mehr existiert, als Fahrzeughalle genutzt. Inzwischen wird diese frühere Fahrzeughalle wird nur noch zum Vermieten von Garagenstellplätzen verwendet (siehe Frage 1). Kann das Finanzamt auch in diesem Fall die Grundsteuer auf das Geschäftsgrundstück weiter erheben oder gilt das nur für Firmen? Ich könnte mir vorstellen, dass die Grundsteuer bei Wegfall eines "Geschäftsgrundstückes" geringer ausfällt.

Vielen Dank im Voraus für Ihre Antwort.

Mit freundlichen Grüßen

Steuerberater Knut Christiansen

Guten Tag,

gerne gebe ich Ihnen folgende Rückmeldung zu Ihren Fragen:

1) Es liegen hier Einkünfte aus privater Vermögensverwaltung (Einkünftenaus Vermietung und Verpachtung) nach Paragraph 21 EStG vor. Diese sind von der Grundstücksgemeinschaft auf der Anlage V zu erklären und dann mit dem Ergebnisanteil des jeweiligen Mitgesellschafters individuell zu versteuern. Die Einkünfte werden nicht steuerfrei gestellt.

2) Bei der Scheune handelt es sich nach Paragraph 249 BewG um ein Geschäftsgrundstück/Gebäude oder vielleicht auch Sonstiges bebautes Grundstück, da es zu mehr als 80% fremdbetrieblich vermietet wird und insbesondere nicht Wohnzwecken dient. Daher sind die Flächen nicht beim Zweifamilienhaus als Nutzfläche anzugeben, sondern als Sonstige Fläche anzugeben.

3) Ich gehe hier aufgrund Ihrer Angaben eher davon aus, dass es ein sonstiges bebautes Grundstück ist, da die Mieter ja nicht betrieblich sind, sondern private Fahrzeuge unterstellen. Insofern würde ich es nicht mehr als Geschäftsgrundstück deklarieren. Dem Finanzamt sollte aber auf Nachfrage dargelegt werden, wie die Nutzung nun erfolgt.

Bitte beachten Sie, dass dieses eine Ersteinschätzung darstellt. Melden Sie sich gerne, wenn Sie Rückfragen haben.

Mit freundlichen Grüßen

Knut Christiansen
Steuerberater

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Steuerberater Knut Christiansen

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