Wohneigentum - Darlehen: Besteuerung Schweiz vs. Deutschland
August 26, 2009 | 40,00 EUR | beantwortet von Dipl.BW/SB Ulrich Stiller
Ich bin Deutscher und wohne & arbeite seit mehr als 7 Jahren in der Schweiz, habe also die Niederlassungsbewilligung (C) und bezahle dementsprechend ordentliche Steuern nach Schweizer Recht.
Ich möchte nun eine Immobilie in Deutschland erwerben, die ich auch selbst bewohnen werde - zumindest an den Wochenenden. Meine Fragen in diesem Zusammenhang sind folgende:
1. Wenn ich ein Darlehen bei einer Deutschen Bank aufnehme, wie wirkt sich dies auf meine Schweizer Steuererklärung bzw. Steuerzahlungen aus? Gibt es steuerliche Unterschiede, je nachdem ob ich das Darlehen bei einer Deutschen oder einer Schweizer Bank aufnehme?
- Wie wirkt sich der Besitz einer Immobilie in Deutschland auf meine Schweizer Steuererklärung aus? Gibt es Unterschiede, je nach dem wie ich diese Immobilie nutze (Eigennutzung / Leerstand / Vermietung)?
- Wäre es steuerlich vorteilhafter, den Hauptwohnsitz nach Deutschland zu verlegen und als Grenzgänger in Deutschland Steuern zu bezahlen? Inwieweit liessen sich dann Reise- und Übernachtungskosten zu/an meinem Arbeitsort in der Schweiz steuerlich geltend machen? D.h. kann ich einen "Zweitwohnsitz" an meinem Arbeitsort in der Schweiz haben und steuerlich absetzen?
Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
besten Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne auf Grund Ihrer Angaben und vor dem Hintergrund Ihres Einsatzes im Rahmen einer Erstberatung wie folgt beantworten möchte:
Zunächst möchte ich auf die Thematik Grenzgänger eingehen. Die Grenzgängereigenschaft gem. dem DBA Schweiz ist ausschließlich davon abhängig, dass ein Arbeitnehmer seinen Arbeitsort in dem anderen Staat hat und von dort aus regelmäßig zu seinem Wohnsitz zurückkehrt (Art. 15a Abs. 2 DBA/Schweiz). Sie müssen also in Deutschland Ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt haben und rgelmässig an Ihren Wohnsitzort zurückkehren. Dabei ist es unschädlich, wenn Sie an bis zu 60 Arbeitstagen im Jahr nicht an Ihren Wohnsitz zurückkehren. Als deutscher Grenzgänger sind Sie verpflichtet, nach Ablauf des Kalenderjahres eine Einkommensteuererklärung über den in der Schweiz bezogenen Arbeitslohn abzugeben. Der schweizerische Arbeitgeber behält eine Steuer bis zu 4,5 % der Bruttovergütung ein. Die Begrenzung der Steuer auf 4,5 % setzt voraus, dass dem schweizerischen Arbeitgeber eine vom deutschen Finanzamt bestätigte Ansässigkeitsbescheinigung vorgelegt wird. Zur Vermeidung der Doppelbesteuerung wird die in der Schweiz bezahlte Abzugsteuer in Deutschland nach Vorlage einer Steuerbescheinigung bei der Veranlagung auf die Einkommensteuer angerechnet. Eine Anrechnung der Steuer in Deutschland erfolgt nur in Höhe bis zu 4,5 %. Ein Werbungkostenabzug richtet sich dann nach den allgemeinen Grundsätzen. Wenn Ihr Wohnsitz sich in Deutschland befindet und Ihre Einkünfte aus nicht selbständiger Arbeit in Deutschland wie vorstehend aufgeführt versteuert werden, dann können Sie ganz normal Werbungskosten geltend machen. Dies sind u.a. Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte und auch Aufwendungen für eine doppelte Haushaltsführung, wenn sich Ihr Lebensmittelpunkt in Deutschland befindet. Was jetzt steuerlich für Sie günstiger ist, Versteuerung der Einkünfte in Deutschland oder in der Schweiz, kann ohne Kenntnis von Details nicht gesagt werden, hierzu müssten sich sich detailliert durch einen Steuerberater beraten lassen.
Wenn Sie in Deutschland keinen Wohnsitz oder gewöhnlichen aufenthalt haben, dann sind Sie in Deutschland beschränkt einkommensteuerpflichtig und zwar mit den in § 49 EStG aufgeführten Einkünften. Wenn Sie sich in Deutschland eine Immobilie kaufen und diese vermieten, dann erzielen Sie in Deutschalnd Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, die ausschliesslich in Deutschland besteuert werden und in der Schweiz steuerfrei sind. Wenn Sie die Immobilie nicht vermieten, z. B. leerstehen lassen oder gar selbst nutzen, passiert steuerlich überhaupt nichts, da Sie keine Einkünfte erzielen. Auch in der Schweiz passiert steuerlich nichts.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen mit meinen Ausführungen im Rahmen Ihres Einsatzes behilflich sein.
Mit freundlichen Grüßen
Ulrich Stiller
Steuerberater
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