Zuverdienstmöglichkeiten bei Unterhaltsbezug
Februar 5, 2010 | 20,00 EUR | beantwortet von Irmingard Huber-Stempfel
Sehr geehrte Damen und Herren,
ich bin Schülerin/19 Jahre alt und erhalte Unterhalt von meinen Eltern, denen das Sorgerecht abgesprochen wurde. Ich erhalte lediglich den Grundsicherungsbetrag nach Frankfurter Tabelle von 456€ zzgl. Kindergeld von 184€ vom zuständigen Arbeitsamt. Ich hätte jetzt die Möglichkeit auf Basis eines 400€ Job etwas hinzu zu verdienen. Dies ist auch gleichzeitig meine Frage. Kann ich die Arbeit annehmen, ohne das sich der Unterhaltsbetrag meiner Eltern dadurch kürzt und müßte ich das bei meiner Steuererklärung beim Finanzamt angeben und somit evtl. doch in eine Einkommensteuerpflicht geraten? Vielen Dank für Ihre Antwort
MfG Anna-Ilona Vogel
Sehr geehrte Ratsuchende,
ich beantworte gern Ihre Fragen im Rahmen der Erstberatung.
1. Steuerliche Behandlung der Nebentätigkeit
Als Schülerin können Sie einen MiniJob (bis zu 400 €) annehmen. Dieser MiniJob ist steuerfrei, wenn die Pauschallohnsteuer in Höhe von 2 % gezahlt wird. Diese übernimmt in der Regel der Arbeitnehmer. Die Folge ist, dass der MiniJob steuerfrei ist, d.h. Sie müssen diesen nicht in einer Steuererklärung angeben. Der MiniJob begründet keine Einkommensteuerpflicht.
2. Unterhaltsrechtliche Behandlung der Nebentätigkeit
Eigene Einkünfte des Kindes mindern i.d.R seinen Unterhaltsanspruch. Dies gilt für alle Einkünfte, also auch für die Einkünfte aus Erwerbstätigkeit.
Bei den Einkünften bleibt ein Teil, mindestens 40 € als berufsbedingte Aufwendungen anrechnungsfrei. Sollten Ihre Eltern den vollen Unterhaltsbetrag nach der Düsseldorfer Tabelle zahlen, wird das verbleibende Einkommen angerechnet. Die Höhe der Anrechnung wird nach Billigkeit festgelegt, i.d.R etwa der Hälfte.
Sollten Ihre Eltern nicht den vollen Unterhaltsbeitrag nach der Düsseldorfer Tabelle leisten, wird der fehlende Betrag von Ihren Erwerbseinkünften abgezogen. Wenn nach Abzug dieses Betrages und nach Abzug der berufsbedingten Aufwendungen ein Restbetrag übrig bleibt, wird dieser nach Billigkeit angerechnet, d.h. in der Regel zur Hälfte.
Ich hoffe, dass ich Ihre Fragen erschöpfend beantworte habe. Ich weise Sie darauf hin, dass die Antwort aufgrund des dargelegten Sachverhaltes gegeben wurde. Veränderungen im Sachverhalt verfälschen die rechtliche Aussage der Antwort.
Mit freundlichen Grüssen
I. Huber-Stempfel
Steuerberaterin und Rechtsanwältin
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