Steuerbefreiung
Januar 8, 2010 | 40,00 EUR | beantwortet von Michael Herrmann
Sehr geehrte Damen und Herren,
mein Erstwohnsitz liegt in Deutschland.Von Ende Mai bis Mitte Dezember 2009 (203 Tage) war ich jedoch ohne Unterbrechung als Soldat der Bundeswehr in Afghanistan eingesetzt.
Da ich folglich mehr als die Hälfte des Jahres im Ausland verbracht habe, stellt sich mir die Frage, ob mir eine Erstattung der deutschen Inlandssteuern für das Jahr 2009 zusteht.
Sehr geehrter Fragesteller,
zunächst einmal vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich aufgrund Ihrer Angaben und vor dem Hintergrund Ihres Einsatzes im Rahmen einer Erstberatung gerne beantworte. Die Beantwortung erfolgt gemäß der Sachverhaltsschilderung. Fehlende oder fehlerhafte Angaben zu den tatsächlichen Verhältnissen können das rechtliche Ergebnis beeinflussen.
Entscheidend für die Beurteilung, ob Sie in Deutschland unbeschränkt oder nur beschränkt einkommensteuerpflichtig sind, ist ihr Wohnsitz:
- Haben Sie einen Wohnsitz in Deutschland beibehalten, sind Sie hier immer unbeschränkt einkommensteuerpflichtig mit Ihren gesamten in- und ausländischen Einkünften. Ich gehe davon aus, dass Sie Ihren Wohnsitz während der Abordnung nicht aufgegeben haben.
- Geben Sie Ihren Wohnsitz in Deutschland auf, sind Sie hier nur noch beschränkt einkommensteuerpflichtig mit bestimmten in Deutschland erzielten Einkünften.
Was ausländische Einkünfte sind, ist in § 34d EStG abschließend aufgezählt.
Keine ausländischen, sondern inländische Einkünfte sind
insbesondere Einkünfte, die von deutschen öffentlichen Kassen für eine aktive Tätigkeit im Ausland gewährt werden.
Die Frage des Wohnsitzes spielt in Ihrem Fall folglich keine bedeutende Rolle bezüglich der im Inland geleisteten Steuern, da Ihre Einkünfte ohnenhin als inländisches Einkommen in Deutschland steuerpflichtig sind.
Da mit Afghanistan kein Doppelbestuerungsabkomen besteht ist zu beachten, dass der Auslandstätigkeitserlass für die Tätigkeit der Bundeswehrsoldaten nicht gilt und grundsätzlich auch Afghanistan Steuern erheben könnte, was wohl nur eine hypothetische Annahme ist.
Für diesen Fall könnten Sie die dortige Einkommensteuer auf Ihre deutsche Einkommensteuerschuld anrechnen lassen (§ 34c Abs. 1 EStG) oder vom Gesamtbetrag der Einkünfte wie Werbungskosten abziehen (§ 34c Abs. 2 EStG). Letzlich hat Deutschland jedoch immer das Besteuerungsrecht.
In Ihrer Fragestellung betonen Sie die mehr als hälftige Abwesenheit. Nach der 183-Tage-Regelung entscheidet sich, ob bei einer vorübergehenden Auslandstätigkeit der Wohnsitzstaat oder der Tätigkeitsstaat das Besteuerungsrecht für Ihren Arbeitslohn hat. Die Regelung kommt zur Anwendung, wenn Ihr Arbeitgeber, der Ihren Arbeitslohn zahlt, seinen Sitz nicht im Tätigkeitsstaat hat und der Arbeitgeber Ihren Arbeitslohn nicht an die ausländische Betriebsstätte weiterbelastet, die er ggf. im Tätigkeitsstaat unterhält.
Abgesehen davon, dass Ihr Arbeitgeber als öffentlich-rechtliche Institution besonderen Regelungen unterliegt, wäre die 183-Tage-Regelung nur anwendbar, wenn mit Afghanistan ein Doppelbesteuerungsabkommen bestünde.
Somit besteht aus der Sicht des Besteuerungsrechts des deutschen Fiskus bezüglich Ihres Auslandsaufenthalts keine Besonderheit.
Ich hoffe Ihnen mit diesen Angaben einen ersten Überblick über den Sachverhalt gegeben zu haben und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Michael Herrmann
Dipl.-Finanzwirt (FH)
Steuerberater
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