Unternehmensübertragung auf Ehegatten
August 11, 2013 | 30,00 EUR | beantwortet von Steuerberater Thomas Textoris
Guten Tag,
ich habe zwei gewerbliche Unternehmen. Eines davon möchte ich nun zeitnah abmelden, da es keine Gewinne mehr erwirtschaftet und Einnahmen in Zukunft nicht mehr daraus erzielt werden. Das zweite Unternehmen möchte ich gerne meiner Frau unentgeltlich übertragen (denn ich möchte in Frührente gehen). Soweit ich es nachlesen konnte, muss sie das Vermögen mit Buchwerten fortführen. Wie schaut es mit dem ersten Unternehmen aus (welches abgemeldet wird)? Wirtschaftsgüter die in diesem Unternehmen stecken (auch bereits abgeschriebene) würde ich gerne mit in das zweite Unternehmen zu Buchwerten übernehmen. Geht das? Oder was muss ich tun?
Vielen Dank
Sehr geehrter Fragesteller,
im Rahmen einer Erstberatung und Ihres Honorareinsatzes unter Beachtung der Regelungen dieses Forums möchte ich Ihre Frage beantworten.
Wie Sie schon richtig festgestellt haben, sind bei der unentgeltlichen Übertragung des zweiten Betriebes auf Ihre Ehefrau, die Buchwerte
fortzuführen gem. § 6(3) EStG.
Durch die Gewerbeabmeldung des ersten Unternehmens wäre zunächst zu prüfen, ob eine Betriebsaufgabe im Ganzen vorliegt gem. § 16 (1)+(3) EStG. Hierzu müssten alle wesentlichen Betriebsgrundlagen innerhalb kurzer Zeit, d.h. in einem einheitlichen Vorgang entweder in das Privatvermögen überführt werden oder an verschiedene Erwerber veräußert werden.
Sollten die Voraussetzungen erfüllt sein ist ggf. ein Freibetrag gem. § 16 (4) EStG zu gewähren, wenn Sie das 55.Lebensjahr vollendet haben.
Die Höhe des FB ist abhängig von der Höhe des Aufgabegewinnes.
Zudem kann die begünstigte Besteuerung dieser Einkünfte erfolgen gem. § 34 (1)+(3) EStG.
Bezogen auf Ihren Sachverhalt wären die Wirtschaftsgüter, die in das 2.Unternehmen überführt werden, zunächst einmal in Ihr Privatvermögen zu überführen. Diese Entnahme wäre mit dem Teilwert gem. § 6 (1) Nr. 4 anzusetzen. In das 2.Unternehmen hätte entsprechend eine Einlage Ihrer Frau mit dem Teilwert zu erfolgen gem.§ 6(1) Nr. 5 EStG.
Sollten beide Unternehmen im Zeitpunkt der Übertragung dieser Wirtschaftsgüter noch bestehen, d.h. das erste Unternehmen noch nicht abgemeldet und das zweite Unternehmen noch nicht auf Ihre Frau übertragen, können Sie einzelne Wirtschaftsgüter von einem Betriebsvermögen in das andere Betriebsvermögen zu Buchwerten überführen gem. § 6 (5) EStG. Voraussetzungen wäre hier wiederum das es sich nicht oder zumindest nur teilweise um wesentliche Betriebsgrundlagen handelt (s.o.)
Ansonsten wären die stillen Reserven aufzudecken und ein entsprechender Aufgabegewinn zu versteuern (§ 16 EStG).
Mit freundlichen Grüßen
Thomas Textoris
Steuerberater
... Interessiert Sie diese Frage ebenfalls?