KFZ betrieblich oder privat?
August 5, 2013 | 25,00 EUR | beantwortet von Steuerberater Thomas Textoris
Sehr geehrte Damen und Herren,
ich bin Freiberuflerin mit einem KFZ, das sowohl privat als auch betrieblich genutzt wird. Mein Unternehmen besteht nun seit 2009. In 2011 habe ich das KFZ mehr als 50% betrieblich genutzt, in den Jahren 2009, 2010, 2012 und auch jetzt in 2013 nutze ich das KFZ zu mehr als 50% privat. Das KFZ nutze ich zu Kundenfahrten, ich habe keine weitere Betriebsstätte außer einem Büro in unserer Wohnung.
-Ist das KFZ durch die überwiegende betriebliche Nutzung in 2011 seitdem zwingend als betriebliches KFZ anzusehen?
-Gibt es eine Möglichkeit, das KFZ wieder in Privatbesitz zu überführen?
-kann ich, (soweit sich das KFZ seit 2011 zwingend in meinen betrieblichen Besitz befinden sollte) dennoch weiterhin die Kilometerpauschale von 0,30€ pro Kilometer ansetzen? Oder gibt es für mich nur noch die Möglichkeit der 1%-Methode bzw. Fahrtenbuchmethode?
Vielen Dank im Voraus,
mit freundlichen Grüßen.
Sehr geehrter Fragesteller,
im Rahmen einer Erstberatung und Ihres Honorareinsatzes unter Beachtung der Regelungen dieses Forums, möchte ich Ihre Frage wie folgt beantworten:
Ein Kfz ist dem notwendigen Betriebsvermögen zuzuordnen wenn es zu mehr als 50% eigenbetrieblich genutzt wird (R 4.2 Abs.1 EStR).
Bei einer betrieblichen Nutzung von mindestens 10% bis 50% ist eine Zuordnung des Kfz zum gewillkürten Betriebsvermögen möglich (R 4.2 Abs. 1 EStR).
Bei einer betrieblichen Nutzung von weniger als 10% scheidet eine Zuordung zum Betriebsvermögen regelmäßig aus.
In Ihrem Falle wäre das Kfz in 2011 zwingend als notwendiges Betriebsvermögen anzusehen.
Wenn die Privatnutzung in 2012 50% oder mehr umfasst und das Kfz auch nicht im gewillkürten Betriebsvermögen (s.o.) verbleiben soll kann eine Entnahme des Kfz erfolgen. Diese Entnahme ist grundsätzlich mit dem Teilwert des PKW anzusetzen gem. § 6 (1) Nr.4 EStG.
Soweit das Kfz sich in 2011 im notwendigen Betriebsvermögen befindet können die Pauschalen nicht mehr angesetzt werden.
Bei einer betrieblichen Nutzung von mehr als 50% kann die Privatnutzung im Rahmen der 1% Regelung ermittelt werden (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 S.2 EStG). Wahlweise kann auch ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch geführt werden.
Die Kilometerpauschale kann nur angesetzt werden, wenn sich das Kfz
im Privatvermögen befindet, d.h. bei einer betrieblichen Nutzung von unter 10% oder wenn auf die Zuordnung zum gewillkürten Betriebsvermögen verzichtet wird.
Sollten sich im Rahmen meiner Beantwortung Rückfragen ergeben, bitte ich Sie die Rückfragefunktion zu nutzen.
Ansonsten hoffe ich Ihre Frage ausreichen beantwortet zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Thomas Textoris
Steuerberater
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