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Frag einen Steuerberater zum Thema Sonstige Frage an Steuerberater

Steuerbescheid Anrechnung Kinderfreibetrag vs. Kindergeld

Wegen eines geänderten Bescheides vom Betriebsstättenfinanzamt haben sich die Einnahmen für 2008 nachträglich erhöht.
Der Steuerbescheid 2008 wurde vom FA neu erstellt, diesmal wurde der Kinderfreibetrag mit eingerechnet, was vorher nicht der Fall war. Dadurch ist das Kindergeld zurückzuzahlen.
Es sieht aber so aus, als ob der Computer des Finanzamtes einen Berechnungsfehler macht, denn die Neuberechnung unter Einbezug des Kinderfreibetrages ist wesentlich ungünstiger als die Berechnung ohne Kinderfreibetrag.
Es liegt daran, dass auch Einkünfte aus Veräußerungsgewinnen erzielt wurden, welche vom FA bisher immer mit 0 Euro Steuer belegt wurden. Durch die erhöhten Einkünfte erhöht sich der nach Splittingtabelle zu versteuernde Betrag, allerdings sind die darauf zu entrichtenden Steuern wesentlich geringer als das gezahlte Kindergeld, siehe unten.

Verheiratet, 1 Kind, (14.043 aus Veräußerungsgewinnen)
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Aktueller Bescheid vom FA, mit Einberechnung des Kinderfreibetrages:

Einkommen: 29.765
ab Kinderfreibetrag: 5.808
zu versteuerndes Einkommen: 23.957

zu versteuern nach Splittingtabelle: 9.914; Steuer 0
nach § 34 Abs. 1 EStG: 14.043; Steuer 0
verbleiben: 0
dazu Kindergeld: 1.848
festzusetzende Einkommensteuer: 1.848
-------

Meine Berechnung ohne Kinderfreibetrag:

Einkommen: 29.765
(davon 14.043 aus Veräußerungsgewinnen)
dazu Kindergeld: 1.848
zu versteuerndes Einkommen: 31.613

zu versteuern nach Splittingtabelle: 17.570 ; Steuer 358
nach § 34 Abs. 1 EStG: 14.043; Steuer 0
verbleiben: 358
festzusetzende Einkommensteuer: 358
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Stimmt meine Berechnung ohne Kinderfreibetrag?

Michael Herrmann

Sehr geehrter Fragesteller,

zunächst einmal vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich aufgrund Ihrer Angaben und vor dem Hintergrund Ihres Einsatzes im Rahmen einer Erstberatung gerne beantworte. Die Beantwortung erfolgt gemäß der Sachverhaltsschilderung. Fehlende oder fehlerhafte Angaben zu den tatsächlichen Verhältnissen können das rechtliche Ergebnis beeinflussen.

Anhand der vorgegeben Informationen ist Ihre Vermutung zutreffend. Auch ohne die Berechnung im Detail nachzuvollziehen, ist die Berücksichtigung des Kinderfreibetrages ungünstig und daher rechtswidrig. In Ihrer Rechnung ist der Fehler enthalten, dass das Kindergeld nicht als Einkommen zählt. Die Steuerbelastung ist daher noch etwas niedriger.

Die Berücksichtigung des Kinderfreibetrages führt erst ab einem Grenzsteuersatz von 31,8 % zu einem günstigeren Ergebnis, Dies ist bei Anwendung des Splittingtarifs erst ab einem zu versteuernden Einkommen von ca. 60.000 € der Fall. Da Ihr Einkommen wesentlich niedriger ist, erübrigen sich Detailrechnungen.

Sie sollten umgehend Einspruch gegen den Änderungsbescheid einlegen. Allein auf die Einkommensverhältnisse bezogen, ist die Anwendung des Kinderfreibetrages nicht richtig.

Ich hoffe, Ihnen mit diesen Angaben im Rahmen Ihres Einsatzes und dieser Erstberatung einen dennoch ausreichenden Überblick über den Sachverhalt gegeben zu haben und verbleibe

mit freundlichen Grüßen

Michael Herrmann
Dipl.-Finanzwirt (FH)
Steuerberater

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Aufsichtsbehörde:

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Berufzugehörigkeit:

Die gesetzliche Berufsbezeichung

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Berufsrechtliche Regelungen:

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Steuerberatungsgesetz (DVStB)

Berufsordnung (BOStB)

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