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Frag einen Steuerberater zum Thema Sonstige Frage an Steuerberater

Umzug USA nach Deutschland

Sehr geehrter Herr Burchardt,

1) Wir sind Deutsche Staatsbuerger, seit ca. 14 Jahren in USA und planen nun ende des Jahres 2013 wieder nach Deutschland zurueckzukehren.

2) Ich bin nun in Rentenalter, meine Frau noch nicht. Sie hat aber nicht mehr vor wieder zu arbeiten.

3) Wir haben in USA Roth IRA, Traditional IRA ( Rollover von 401 K) und Simple IRA ( anstatt 401 K bei dem letzten Arbeitgeber) Konten.


4) Sind die Auszahlungen ( Distributions) aus diesen ( Retirement) Konten in D steuerpflichtig ? Wie bekannt, Roth IRA ist durch nachsteuer Einkommen bezahlt worden, dagegen Simple IRA und Traditional IRA durch vorsteuer Einkommen.



5) Ich gehe davon aus dass Social Security Zahlungen in USA, in D steuerpflichtig werden. Ist das richtig?

Gruss


StB Patrick Färber

Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Fragestellung ist komplex und erfordert Detailkenntnis vom amerikanischem Altersvorsorgerecht und Steuerrecht. Sie ist eher bei einem Spezialisten im Bereich D-USA aufgehoben.

Angesichts Ihres Einsatzes kann ich Ihnen aber zumindest auf dem Weg zu den Antworten wie folgt weiterhelfen:

Bitte beachten Sie zunächst, dass das Recht der Besteuerungsverteilung (also das DBA D-USA) bezüglich der von Ihnen genannten Einkünfte ab 2015 (eher ungünstig) geändert werden soll. Wenn also die erstmalige Auszahlung vor 2015 erfolgt, gilt Folgendes:

Für alle von Ihnen genannten Einkunftsquellen (IRA`s und social security) hat im Ergebnis Deutschland das alleinige Besteuerungsrecht, wenn Sie dort ab 2014 (nur dort) ansässig sein werden. Sie werden als Ruhegehälter (Art. 18) oder sonstige EInkünfte (Art. 21) qualifiziert, was von der Rechtsfolge des Besteuerungsrechts kein Unterschied macht.

Bei Auszahlung von IRA\'s oder Social Securities behalten die USA grundsätzlich erst einmal Quellensteuer ein (30% bei IRA und 30% von 85% bei Soc. Sec.). Dies können Sie verhindern, in dem Sie eine (quellensteuerbefreite) Auszahlung BEANTRAGEN (wohl Formular W-8BEN,)

Die Qualifizierung der Einkünfte erfolgt nach innerdeutschem Recht:

- Soc. Sec.Zahlungen sind wie deutsche gesetzliche Renten zu versteuern, d.h. es kommt darauf an, wann Sie in Rente gehen. Wenn z.B. Rentenbeginn das Jahr 2014 ist, dann wären von z.B. EUR 100,- Rente EUR 68 (68%) davon der Steuer zu unterwerfen und 32 EUR (32%) steuerfrei. Wenn die Rente steigt, bleibt es bei einer Steuerfreiheit von 32% des erhöhten Rentenbetrags. Bei Renteneintritten früher oder später fällt/steigt der Besteurungsanteil um 2%-Punkte pro Jahr, bei Rentenbeginn ab 2005 und vorher ist er immer 50%.

- bei den IRAS ist es schwieriger zu beurteilen, hierzu wären mehr Details erforderlich. Die Besteuerung erfolgt nach § 22 Nr. 5, je nachdem, ob die Beiträge steuerlich begünstigt waren

- wie eine Rente (s.o.)

- nach § 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG mit der Abgeltungsteuer von 26,375% (inkl. Soli, ohne Kirchensteuer) bei Kapitalauszahlungen

- nur mit einem Ertragsanteil (Zinsanteil der Rente)

Der Roth-IRA nimmt insofern eine Sonderstellung ein, als er nicht als begünstigter \"Vorsorgeplan\" nach deutschem Betriebsrentengesetz anerkannt wird, alle anderen IRAs schon.

Hier müssten Sie einen Spezialisten konsultieren......

Ich hoffe, ich konnte Ihnen die groben Linien aufzeigen. Ich empfehle Ihnen sich, hier eingehend informieren bzw. beraten zu lassen.....

Viele Grüße
Patrick Färber
Steuerberater
patrickfaerber@arcor.de

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