Jura Refrendarsgehalt - Nebenjob
Februar 12, 2015 | 75,00 EUR | beantwortet von Ralph J. Schnaars
folgender Sachverhalt:
Ich betreibe eine GbR zusammen mit meinem Bruder.
Verdienst etwa 60 000 Euro im Jahr.
Mein Bruder ist mit 2 % an der Gesellschaft beteiligt.
Somit ergibt sich für mich nach allen Abzügen ein Nettoverdienst von etwa 40 000 Euro.
Nun habe ich neben meiner selbstständigen Tätigkeit Jura studiert und das erste Staatsexamen erfolgreich absolviert.
Im Refrendariat in NRW verdient ein Refrendar etwa 1.104,17 Euro Brutto.
Daneben kann man noch etwa 1,5 fache verdienen, ohne das das Refrendariatsgehalt gekürzt wird.
Vierdient man mehr als das 1,5 fache so wird das Refrendariatsgehalt entsprechend gekürzt.
Da ich aber nicht umsonst während meines Refrandariats für den Staat/das Gericht arbeiten möchte, frage ich mich ob es eine Möglichkeit gibt, dennoch die 1.104,17 Euro ungekürzt zu erhalten.
Eine Umverteilung der Gesellschaftsanteile an meinen Bruder ist aus verschiedenen Gründen nicht möglich.
Bitte nur antworten, wenn Sie sich in dem Bereich auskennen und auch evtl. die Umsetzung der Vorschläge übernehmen können.
- Eine Antwort, dass es keine Möglichkeit gibt, hilft nicht weiter (wäre daher überflüssig) -
Danke
sehr geehrter Fragesteller,
leider haben Sie nicht erzählt, in welcher Branche die GbR tätig ist.
Somit kann ich nicht auf sämtliche Möglichkeiten eingehen, die z.B.
auch zum Gewerbesteuer-Sparen herangezogen werden würden.
Die Aufgabe besteht ja darin, dass Ihr Einkommen (Gewinnanteil)
aus dieser GbR für einen gewissen Zeitraum auf EUR 1.000 bis 1.500
monatlich gesenkt wird.
Hier sollte zuerst innerhalb der GbR über eine Gesamt-Gewinn-Senkung
nachgedacht werden.
Sofern die GbR bilanziert, ist der Bereich der Rückstellungen eine
ausgesprochen gute Möglichkeit das Ergebnis der Gesellschaft zu steuern.
Rückstellungen für Aufbewahrungskosten, für Gewährleistung, für
Instandhaltung, für Rechts- und Steuerberatung oder noch ausstehende
Rechnungen bringen hier die Möglichkeit das Ergebnis der GbR um
mehrere Tausend Euro zu senken.
Sofern die GbR bislang nicht bilanziert, könnte man für die nächsten Jahre zur Gewinnermittlung durch Vermögensvergleich wechseln und danach überlegen,
ob man wieder zu einer § 4 (3) Rechnung zurückwechselt.
Auch zu untersuchen wäre bei einem bilanzierenden Betrieb, ob es Vorgänge
für (eine) passive Rechnungsabgrenzung gibt. Hier könnten noch weitere
gewinnsenkende Beträge zu finden sein.
Eventuell ergeben sich auch gewinnsenkende Massnahmen in einer sehr vorsichtigen
Forderungsbewertung oder in der Kontrolle und ggf. erhöhten Abschreibung im
Anlagevermögen.
Leider kann ich nicht detaillierter auf diese Möglichkeiten eingehen, da mir
keine Buchhaltungsunterlagen oder Bilanzen vorliegen.
Allerdings habe ich bislang nur Massnahmen genannt, die keine Liquidität kosten,
so dass eine Auszahlung von Geldern an die Gesellschafter keine Änderung
erfahren müsste.
Investitionen oder Rücklagen für Investitionen könnten ebenfalls zu einer
Gewinnminderung führen. Hierzu wäre aber Liquidität nötig.
Im Weiteren wäre dann zu untersuchen, ob Ihr Gewinnanteil aus der GbR noch
durch Sonderbetriebsausgaben zu mindern wäre. Hier könnte an die Gestellung
von Arbeitsmitteln, Kfz, Grundstücken oder die Übernahme von anderen die
GbR betreffenden Kosten gedacht werden. Allerdings fehlen mir auch hier
nähere Angaben, so dass es hier bei dem Hinweis auf vorhandene Möglichkeiten
bleiben muss.
Und zu guter Letzt blieben noch Möglichkeiten, sofern die vorgenannten
Massnahmen nicht ausreichen, über eine zeitlich befristete, prozentual geänderte
Gewinnverteilungsabrede oder notfalls sogar über das Konstrukt einer
stillen Gesellschaft.
Die Umsetzung der vorgenannten Möglichkeiten könnte ich selbstverständlich
übernehmen.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen bei Ihren Überlegungen helfen
mit freundlichem Gruß
Ralph J. Schnaars
STWB Steuerberatungsgesellschaft mbH
Direktkontakt +49 (0)171 525 20 42
Email mail @ stwb-steuer.de
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