GmbH - Gehalt oder Gewinnausschüttung
Juni 28, 2011 | 30,00 EUR | beantwortet von StB Manuela Ponikwar
Hallo,
als Geschäftsführender Gesellschafter einer 1-Mann GmbH kann man sein eigenenes Geschäftsführer-Gehalt ja in gewissen Grenzen selbst bestimmen.
Anscheinend ist es steuerlich günstiger, sich ein hohes Gehalt auszuzahlen, sonst gäbe es ja nicht das Problem mit der verdeckten Gewinnausschüttung.
Ich möchte aber lieber mit einem kleinen Gehalt arbeiten und mich am Ende freuen, wenn es einen Gewinn gibt, den ich mir ausschütten kann.
Der erwartete Gewinn der GmbH beträgt ca. 120.000 Euro.
Ich bin ledig ohne Kinder.
Jetzt möchte ich wissen, wie groß genau der Unterschied der Besteuerung beider Varianten ist.
a.) niedriges Gehalt (3.000 monatlich) zzgl. Gewinnausschüttung des verbleibenden GmbH-Gewinns 84.000.
b.) hohes Gehalt (10.000 Euro monatlich)(kein GmbH-Gewinn)
Mit freundlichen Grüßen
Sehr geehrter Ratsuchender,
danke für Ihre Anfrage, welche ich im Rahmen einer Erstberatung unter Berücksichtigung des gebotenen Honorars wie folgt beantworten möchte.
1) Allgemein
Als Mehrheits-Gesellschafter-Geschäftsführer erzielen Sie Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit durch die GF-Tätigkeit (§19 EStG) und aus Kapitalvermögen als Anteilseigner (§20 Abs. 1 Nr. 1 EStG).
In den Umfang Ihres Arbeitslohnes zählen hierbei alle Einnahmen in Geld und Geldeswert (z.B. Privatnutzung Pkw), die durch das Dienstverhältnis veranlasst sind.
Für die GmbH stellt dieser 'Personalaufwand' Betriebsausgaben dar, die steuerlich abzugsfähig sind, und den Gewinn der GmbH mindern = Steuerlast senken.
Bei einem beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer kann es allerdings zu umfangreicheren Zuwendungen kommen, die bei der GmbH das Vermögen mindern und nur durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst sind. Das bedeutet, die Zuwendungen halten keinem Drittvergleich stand, d.h. ein extern angestellter GF hätte sie nicht bekommen. Dann spricht man von einer verdeckten Gewinnausschüttung.
Im Ergebnis kann die GmbH diese Aufwendungen nicht steuermindernd geltend machen, sie sind nicht abzugsfähig.
Im Ergebnis sollte die Vergütung für Ihre Geschäftsführertätigkeiten dem Aufwand, der Verantwortung und dem Erfolg der Gesellschaft gerecht werden. Bei einem Jahresgewinn von 120.000 EUR (ohne GF-Vergütung) wäre ein Gehalt von jährlich 120.000 EUR vermutlich nicht angemessen, denn soviel würden Sie einem angestellten Geschäftsführer vielleicht nicht zahlen wollen.
Auf der anderen Seite ist ein Gehalt von 3.000 EUR monatlich brutto zwar eher wenig aber ggf. dem Gewinn der Gesellschaft angemessen.
Grundsätzlich würde ich ein Gehalt von ca. 5.000 EUR für angemessen erachten.
Ein zu geringes Gehalt kann übrigens auch eine verdeckte Einlage darstellen, die die Anschaffungskosten Ihrer Beteiligung erhöht und dem steuerlichen Einlagekonto gutzuschreiben ist. Ihr Gewinn bei Veräußerung der Anteile wäre dadurch später gemindert.
Orientieren kann man sich grundsätzlich an den einschlägigen Gehaltsstudien
(zB. http://www.ftd.de/karriere-management/karriere/:kienbaum-studie-geschaeftsfuehrergehaelter-legen-zu/50166865.html), man muss die Werte aber immer in Relation zu den wirtschaftlichen Gegebenheiten der Gesellschaft sehen.
2) Versteuerung Gehaltspaket
Die Geschäftsführervergütung versteuern Sie als Einkünfte aus nicht-selbständiger Tätigkeit mit Ihrem normalen tariflichen Steuersatz (bei 120 TEUR Gehalt ca. 35% + Soli + KiSt, bei 60 TEUR Gehalt ca. 28%, bei 36 TEUR Gehalt ca. 21%, jeweils ohne Berücksichtigung von Werbungskosten oder Sonderausgaben).
3) Versteuerung Ausschüttung
Werden Gewinnanteile aus der Beteiligung an einer GmbH an die Gesellschafter ausgeschüttet, liegen Einkünfte aus Kapitalvermögen (§ 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG). Soweit die Anteile in Ihrem Privatvermögen liegen unterliegen die Ausschüttungen den Regelungen der Abgeltungsteuer.
Es gilt der 25 % Abgeltungsteuersatz + Soli 5,5% + KiSt.
Die Kapitalgesellschaft hat diese Steuer für Rechnung ihrer Gesellschafter einzubehalten und an das Finanzamt abzuführen.
Bei Ausübung der Veranlagungsoption im Rahmen der Steuererklärung greift dagegen der persönliche Steuersatz des jeweiligen Gesellschafters.
Werbungskosten sind eigentlich nicht mehr abzugsfähig aber in diesem Fall haben Sie können Sie das Teileinkünfteverfahren (§ 32d Abs. 2 Nr. 3 EStG)nutzen.
Dies macht insbesondere bei hohen Kosten für die Anschaffung der Beteiligung (z.B. Finanzierungskosten) Sinn, da diese nur so steuerlich geltend gemacht werden können.
4) Ergebnis
Wenn man Sie als Privatperson isoliert betrachtet, ist eine Ausschüttung steuerlich für Sie günstiger, weil diese tendenziell einen günstigeren Steuersatz hat.
Allerdings kann nur der Nachsteuergewinn ausgeschüttet werden und die Ausschüttung reduziert nicht die Steuerlast der Gesellschaft.
Anders beim Gehalt, dieses wird natürlich auch bei Verlustsituation gezahlt und verringert (soweit angemessen) die Steuerlast der GmbH.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen damit weiterhelfen.
Mit freundlichen Grüßen,
Manuela Ponikwar
Steuerberaterin
www.ponikwar.de
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