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Frag einen Steuerberater zum Thema Sonstige Frage an Steuerberater

Ferienwohnung

Wir haben seit zehn Jahren eine Ferienwohnung, die wir regelmäßig an Feriengäste vermieten (ohne Eigennutzung). Wir möchten jetzt die Ferienwohnung aus der Vermietung nehmen und selber nutzen. Ist das möglich? Was müssen wir dabei beachten? Vielen Dank!

Dipl.BW/SB Ulrich Stiller

Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),

besten Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne auf Grund Ihrer Angaben und vor dem Hintergrund Ihres Einsatzes im Rahmen einer Erstberatung wie folgt beantworten möchte:

Die ausschliessliche Vermietung einer Ferienwohnung kann entweder zu Einkünften aus Gewerbebetrieb oder zu Einkünften aus Vermietung und Verpachtung führen.

Einkünfte aus Gewerbebetrieb würden dann vorliegen, wenn das Bereithalten der Ferienwohnung zur Vermietung über die normale Vermögensverwaltung hinausgeht, was an folgenden Voraussetzungen,die ALLE ZUSAMMEN vorliegen müssen, dargelegt wird.
1. Es muß sich um eine voll eingerichtete Wohnung handeln.

2. Die Wohnung muß in einem reinen Feriengebiet liegen.

3. Die Werbung und Verwaltung der Wohnung muß durch eine Ferienorganisation betrieben werden.

4.Die Wohnung muß jederzeit zur Vermietung bereit gehalten werden und nach Art einer Hotelrezeption muß Personal vorhanden sein, welches auch die Mietverträge abschließt.

Wenn diese 4 Voraussetzungen ALLE vorliegen erzielen Sie Einkünfte aus Gewerbebetrieb: Die ausschliessliche Selbstnutzung führt dann zu einem Entnahmgewinn, welcher der Einkommensteuer unterliegt.

Liegt bei Ihnen kein Gewerbebetrieb vor, dann erzielen Sie Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, und die Wohnung gehört zu Ihrem Privatvermögen, wovon ich in Ihrem Fall ausgehe.

Sie werden in den vergangenen Jahren vermutlich Verluste aus Vermietung und Verpachtung erzielt haben. Wenn Sie die Wohnung ausschließlich an wechselnde Feriengäste vermietet haben, bleiben Ihnen die Verluste in der Vergangenheit erhalten, da die höchstrichterliche BFH-Rechtsprechung davon ausgeht,da Sie letztendlich einen Einnahme-Überschuss erwirtschaften, auch wenn Sie über längere Zeit Verluste ausgewiesen haben (BFH Urteil vom 24.08.2006, BFH/NV 2007 S. 540). Lediglich dann, wenn das Vermieten der Wohnung einen Zeitraum von 25%, wofür Sie beweispflichtig sind, der ortsüblichen Vermietungszeit unterschreitet, muß eine Prognose herbeigeführt werden, aber auch nur soweit die Bescheide auf Grund der Vorschriften der AO änderbar sind.

Im Regelfall führt daher bei einer ausschliesslichen Vermietung einer Ferienwohnung an wechselnde Feriengäste im Rahmen der Einkunftsart Vermietung und Verpachtung die Selbstnutzung zu keinen steuerlichen Nachteilen, insbesondere fällt durch die Selbstnutzung nach Aufgabe der Einkunftsart Vermietung und Verpachtung kein steuerpflichtiger Entnahmegewinn an, da die Ferienwohnung zum Privatvermögen gehört.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen behilflich sein.


Mit freundlichen Grüßen


Ulrich Stiller
Steuerberater/Diplom Betriebswirt

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Experte für Sonstige Frage an Steuerberater

Dipl.BW/SB Ulrich Stiller

Dipl.BW/SB Ulrich Stiller

Leonberg, Württ

Seit ca. 46 Jahren im Steuerrecht tätig, davon seit 1981 selbständig als Steuerberater. Ich berate Arbeitnehmer, Unternehmer und Unternehmen sowie Privatpersonen. Ein Schwerpunkt meiner Tätigkeit ist die bundesweite Vertretung von Steuerpflichtigen vor den Straf-und Bußgeldstellen der Finanzämter einschl. der Steuerfahndung, wenn ein Steuerstrafverfahren eingeleitet worden ist. Desweiteren vertrete ich Steuerpflichtige im Rahmen von Rechtsbehelfsverfahren vor den Finanzämtern und führe Klageverfahren vor allen deutschen Finanzgerichten einschl. des Bundesfinanzhofesfinanzhofs zur Durchsetzung Ihrer Rechte durch.

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