Arbeit im Ausland
Oktober 22, 2010 | 40,00 EUR | beantwortet von Michael Herrmann
Sehr geehrte Damen und Herren,
ich habe meinen Wohnsitz in Deutschland und werde ab 1.1.2011 für 1 Jahr in Afrika arbeiten.
Ich werde in Afrika (Äquatorialguinea)von meinem afrikanischen Arbeitgeber bezahlt, erhalte mein Geld auf ein Konto meiner Wahl und ich muß dort keine Steuern bezahlen. Brutto ist also gleich Netto für mich. So soll es auch bleiben.
Meine Fragen:
- muß ich mein in Afrika erhaltenes Gehalt hier in Deutschland doch noch versteuern?
- wenn ja, wie sähe es aus, wenn ich meinen Wohnsitz in Deutschland für das Jahr abmelde?
- müßte ich meinen Wohnsitz dann in Afrika anmelden?
- was muß ich konkret tun, um in Deutschland keine Steuern für dieses 1 Jahr zu zahlen?
Vielen Dank für Ihre Antwort.
Sehr geehrter Fragesteller,
zunächst einmal vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auch aufgrund Ihrer Angaben und vor dem Hintergrund Ihres Einsatzes im Rahmen einer Erstberatung gerne beantworte. Die Beantwortung erfolgt gemäß der Sachverhaltsschilderung. Fehlende oder fehlerhafte Angaben zu den tatsächlichen Verhältnissen können das rechtliche Ergebnis beeinflussen.
Bei der deutschen Steuerpflicht sind die unbeschränkte und die beschränkte Steuerpflicht zu unterscheiden.
Unbeschränkt steuerpflichtig sind natürliche Personen, die im Inland einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben.
Einen Wohnsitz hat jemand dort, wo er eine Wohnung unter Umständen innehat, die darauf schließen lassen, dass er die Wohnung beibehalten und benutzen wird, dabei kommt es nicht auf den Willen der Person, sondern nur auf die tatsächlichen Umstände an, so dass Ehegatten ihre Wohnsitze an verschiedenen Orten haben können und minderjährige Kinder nicht zwingend einen Wohnsitz am Wohnsitz ihrer Eltern begründen. Eine Person kann auch mehrere Wohnsitze haben, dabei reicht ein Wohnsitz im Inland zur Begründung der unbeschränkten Steuerpflicht aus.
Eine Wohnung liegt bei Räumlichkeiten, die zum Aufenthalt geeignet und entsprechend eingerichtet sind, vor. Eine Wohnung hat hierbei derjenige inne, der die tatsächliche und rechtliche Verfügungsmacht über die Räumlichkeit hat.
Den gewöhnlichen Aufenthalt hat jemand dort, wo er sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass er an diesem Ort oder in diesem Land nicht nur vorübergehend verweilt. Auch hier sind die tatsächlichen Verhältnisse, nicht die innere Absicht, maßgebend. Da ein Verweilen in Deutschland ausreicht, können auch die von Ort zu Ort fahrenden Händler, Wanderartisten usw. einen gewöhnlichen Aufenthalt und damit die unbeschränkte Steuerpflicht begründen.
In Ihrem Fall ist folglich maßgebend, dass Sie keinen Wohnsitz mehr in Deutschland haben. Der melderechtliche Wohnsitz hat hierbei nur Indizwirkung. Steuerrechtlich kommt es darauf an, dass in Deutschland über keine Wohnung mehr Verfügungsmacht besteht. Es genügt die Voraussetzungen an nur einem Tag im Jahr zu erfüllen.
Sollten Sie in Deutschland weiterhin unbeschränkt steuerpflichtig sein, müssten Sie den afrikanischen Arbeitslohn als ausländische Einkünfte in Deutschland versteuern. Die Höhe dieser Enkünfte wird nach deutschen Steuerrecht ermittelt. Da mit Äquatorialguinea kein Doppelbesteuerungsabkommen geschlossen wurde, können die Einkünfte in Deutschland nicht freigestellt werden. Es würden lediglich die in Afrika gezahlten Steuern angerechnet.
Es kommt also wesentlich darauf an, den Wohnsitz in Deutschland dauerhaft aufzugeben.
Die beschränkte Steuerpflicht knüpft ihre Leistung weniger in der Person, die die Einkünfte erzielt, als vielmehr in der Quelle ihrer Erzielung. Die einzelnen steuerpflichtigen Einkünfte werden in § 49 EStG genannt, die Modalitäten der Besteuerung in § 50 EStG und Besonderheiten der Steuererhebung (insbesondere die Erhebung der Abzugssteuer ) in § 50a EStG. Sie bezieht sich auf von nicht unbeschränkt steuerpflichtigen Personen in Deutschland erzielte Einkünfte, die weiterhin hier bezogen werden. Laut Ihrer Sachverhaltsdarstellung sind die beschränkte Steuerpflicht auslösende Einkünfte nicht erkennbar.
Ich hoffe Ihnen mit diesen Angaben im Rahmen Ihres Einsatzes einen ausreichenden Überblick über den Sachverhalt gegeben zu haben und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Michael Herrmann
Dipl.-Finanzwirt (FH)
Steuerberater
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