Unentgeltliche Übertragung von Gesellschaftsanteilen oder Verkauf?
April 14, 2021 | 60,00 EUR | beantwortet von Steuerberater Knut Christiansen
Guten Tag,
folgender Sachverhalt:
Eine gGmbH (A) mit 1 geschäftsführenden Gesellschafter besitzt die mehrheitlichen Anteile (50,1) an einer anderen gGmbH i(B) m Sinne einer Tochtergesellschaft. Diese Anteile sollen unentgeltlich an die eine private Person, welche Geschäftsführerin und ebenfalls Gesellschafterin der zweiten gGmbH (B) ist, übertragen werden. Die Gesellschafter beider Firmen sind ein Ehepaar. Ziele: die Geschäftsführerin der zweiten gGmbH soll alleinige geschäftsführende Gesellschafterin sein, die erste gGmbH soll keine Anteile mehr an der zweiten gGmbH haben. Welches Vorgehen ist steuerlich am günstigsten? Kann hier der Schenkungsfreibetrag von 20.000 € geltend gemacht werden?
Vielen Dank und freundliche Grüße
A. Aldag
Guten Morgen,
die Übertragung der Anteile an der gGmbH B an einen Gesellschafter oder ihm nahe stehenden Person kann nur im Rahmen einer entgeltlichen Übertragung erfolgen. Ansonsten liegt hier eine verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) vor, die mit Kapitalertragsteuer belegt wird. Man müsste also den Wert der Anteile von B bestimmen und einen Kaufpreis vereinbaren. Der Kaufpreis kann hier natürlich grundsätzlich frei vereinbart werden, sollte aber dennoch marktgerecht sein. Weist diese gGmbH z.B. ein Eigenkapital von 100.000 EUR aus, so wäre ein darunter liegender Wert gegenüber dem Finanzamt schwer zu verkaufen. Der Schlüssel zur möglichst steueroptimalen Übertragung ist daher den Wert der Beteiligung möglichst niedrig, aber dennoch realistisch anzusetzen.
Eine Schenkung durch die gGmbH bzw. die Ausnutzung des Freibetrags wäre nicht möglich.
Ich hoffe Ihre Frage damit beantwortet zu haben, sonst stellen Sie gerne kostenfreie Rückfragen ein.
Ich möchte Sie darauf hinweisen, dass dieses Forum eine ausführliche und persönliche steuerliche Beratung nicht ersetzen kann, sondern vor allem dafür gedacht ist, eine erste steuerliche Einschätzung zu ermöglichen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen könnte die rechtliche Beurteilung Ihres Anliegens anders ausfallen.
Mit freundlichen Grüßen
Knut Christiansen
Steuerberater
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