Schenkungsrecht innerhalb der EU
September 16, 2016 | 70,00 EUR | beantwortet von Dipl.-Kfm. Frank-Olaf Illiges
Sehr geehrte Damen und Herren,
ich habe eine Frage bzgl. dem Schenkungsrecht innerhalb der EU (im konkreten Fall zw. Deutschland und Bulgarien). Mein Onkel ist bulgarischer Staatsbürger mit einzigem Wohnsitz in Bulgarien, hat jedoch ein deutsches Girokonto mit einem Geldbetrag von 70.000 Euro. Dieses möchte er nun auflösen und (da er sonst keine Erben hat) das Geld mir und meiner Mutter - beide deutsche Staatsbürger mit Wohnsitz in Deutschland - schenken. Nun stellt sich für uns die Frage wie das im Rahmen der möglichen Freibeträge am günstigsten machbar wäre.
Ich würde gerne wissen:
- Welcher Freibetrag gilt im konkreten Falle einer Schenkung durch meinen Onkel jeweils an mich und an meine Mutter? Unsererseits erwünscht ist grundsätzlich eine gleichwertige Überweisung von jeweils möglichst 35.000 Euro, jedoch werden wir uns nach dem erlaubten Freibetrag richten.
- Für welchen Zeitraum gilt der jeweilige Freibetrag (z.B. 10 J.?)?
- Welcher Freibetrag würde gelten im Falle, dass mein Onkel einen Teil der Gesamtsumme (außer einer Überweisung des jeweils möglichen Freibetrags an mich und meine Mutter) auch an meinen Stiefvater (deutscher Staatsbürger) schenken würde? Innerhalb welchen Zeitraums könnte mein Stiefvater dann ggf. das von meinem Onkel erhaltene Geld (ebenfalls als Freibetrag) an mich oder an meine Mutter überweisen?
- Muss die Schenkung unbedingt notariell bestätigt werden oder reicht es aus sie innerhalb von drei Monaten dem Finanzamt zu melden?
- Gibt es noch eine andere günstigere Möglichkeit (außer einer Schenkung) um das Geld meines Onkels an mich und meine Mutter zu verteilen?
Ich bedanke mich im Voraus für die Antwort!
Viele Grüße
Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes sowie der Regeln dieser Plattform beantworte.
Bitte beachten Sie, dass meiner Ausführung der dargestellte Sachverhalt zu Grunde liegt, und dass Hinzufügen, Weglassen, Änderung der Angaben oder die Zweideutigkeit der Informationen das steuerrechtliche Ergebnis ändern können. Bitte beachten Sie, dass dies eine individuelle vollumfängliche Beratung jedoch nicht ersetzen kann
Ihre Mutter und Sie gehören jeweils der Steuerklasse II an und haben daher jeweils einen Freibetrag in Höhe von 20.000,00 EUR (§ 15 Abs. 1 Steuerklasse II 2 und 3 Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz (ErbStG) in Verbindung mit § 16 Abs. 1 Nr. 5 ErbStG). Der den Freibetrag übersteigende Teilbetrag von 15.000,00 EUR unterliegt mit dem Steuersatz von 15 % der Schenkungssteuer (§ 19 Abs. 1 ErbStG).
Schenkungen von einer Person werden innerhalb von 10 Jahren zusammengerechnet (§ 14 Abs. 1 ERbStG). Daher können Sie Ihren Freibetrag von 20.000,00 EUR erst wieder für Schenkungen Ihres
Onkels nutzen, die er nach 10 Jahren vornimmt.
Ihr Stiefvater gehört der Steuerklasse III an und hat daher auch einen Freibetrag von 20.000,00 EUR (§ 15 Abs. 1 Stuerkasse III ErbStG in Verbindung mit § 16 Abs. 1 Nr. 7 ErbStG).
Somit hat Ihr Onkel die Möglichkeit den Betrag von 60.000,00 EUR schenkungssteuerfrei zu verschenken.
Bei der Weitergabe des Betrages des Stiefvaters an Ihre Mutter und an Sie ergibt sich das steuerrechtliche Problem der sog. Kettenschenkung. Die Finanzverwaltung unterstellt bei einer Kettenschenkung einen Gestaltungsmissbrauch nach § 42 Abgabenordnung (AO) und besteuert die Schenkung so, also ob Sie direkt vom Schenkungsgeber an das letzte Glied der Schenkungskette erfolgte.
Bei einer Kettenschenkung prüft die Finanzverwaltung, ob dem Erstempfänger der Schenkung noch ein eigener Entscheidungsspielraum über die Weitergabe des erhaltenen Vermögens verbleibt. Dies ist der Fall, wenn die zweite Schenkung erst im Abstand von mehreren Monaten nach der ersten Schenkung vorgenommen wird. Der Schenkungsbetrag der Erst- und Zweitschenkung nicht identisch ist oder der Geldbetrag vorher in Wertpapiere umgewandelt wurde. Schließlich darf bei der Erstschenkung keine ausdrückliche Weitergabeverpflichtung vereinbart worden sein.
Steuerrechtlich ist kein notariell beglaubigter Schenkungsvertrag notwendig. Sie müssen dann innerhalb von drei Monaten die Schenkung der Finanzverwaltung anzeigen (§ 30 Abs.1 ErbStG).
Ohne Gegenleistung bleibt zur Weitergabe des Geldes an Ihre Mutter und an Sie nur der Weg der Schenkung.
Mit freundlichem Gruß
Dipl.-Kfm. Frank-Olaf Illiges
Steuerberater
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