V+V + Gewinnverteilung bei GSG abweichend von den Eigentumsverhältnissen
März 17, 2011 | 50,00 EUR | beantwortet von Dipl.BW/SB Ulrich Stiller
Ich habe mit meiner Lebensgefährtin ein Grundstück mit Ferienhäusern gekauft.
1. FA unterstellt, dass es Einkünfte aus Gewerbebetrieb sind, und nicht V+V!
zu 1. Beherbergungsbetrieb wird nicht zur Verfügung gestellt.
Bettwäsche + Handtücher nur, wenn vergessen (Notwäsche)
Umatzsteuererklärung habe ich gemacht Rückerstattung würde anstehen!
2. FA willigt nicht in anderes Aufteilungsverhältnis, außer dem im Grundbuch bestehendem 50:50 ein.
zu 2. Gesellschaftsvertrag zur Änderung der Aufteilungsverhältnisse liegt vor, geändertes Aufteilungsverhältnis wurde begründet mit den tatsächlich übernommenen Investitionskosten.
Meine Recherche ergab, dass ich richtig liege (hoffentlich), es fehlt mir aber an Argumenten (Gesetzen, Urteilen) um meine Position zu untermauern.
Vielen Dank im Voraus
Sehr geehrter Ratsuchender,
besten Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne auf Grund Ihrer Angaben und vor dem Hintergrund Ihres Einsatzes im Rahmen einer Erstberatung wie folgt beantworten möchte:
Umsatzsteuerliche Beurteilung:
Unternehmer im Sinne des § 2 Absatz 1 UStG ist die BGB-Gesellschaft oder GbR bzw. Grundstücksgemeinschaft. Dabei kommt es nicht darauf an, ob einkommensteuerlich Einkünfte aus Gewerbebetrieb oder Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung vorliegen. Allein entscheidend ist, dass die Grundstücksgemeinschaft Vermieterin und damit Unternehmer ist und steuerbare Umsätze im Sinne des § 1 UStG tätigt. Sie dürfen also die umsatzsteuerliche Unternehmerschaft nicht mit einer einkommensteuerlichen Unternehmereigenschaft verwechseln. Hier unterscheidet sich das UStG strikt vom EStG.
Einkommensteuerliche Beurteilung
Einkommensteuerlich liegt ein Gewerbebetrieb vor, wenn die nachstehenden Voraussetzungen ALLESAMT gleichzeitig erfüllt sind:
1. Das Ferienhaus muss voll eingerichtet sein.
2. Das Ferienhaus muß in einem reinen Feriengebiet liegen.
3. Werbung und Verwaltung muß durch eine Ferienorganisiation betrieben werden.
4. Das Ferienhaus muß jederzeit zur Vermietung bereit gehalten werden und nach Art einer Hotelrezeption muß Personal vorhanden sein, das auch die Mietverträge abschließt.
Durch die Zusatzleistung der Zurverfügungstellung von Handtüchern u.ä. unterstellt das Finanzamt eine Hotel-oder Pensionsähnliche Vermietung, es könnte sich dabei auf das BFH-Urteil vom 14.01.2004 - X R 7/02 (NV) berufen. Der Leitsatz dieses Urteils lautet wie folgt:
1.Die Vermietung einer Ferienwohnung außerhalb einer Ferienwohnanlage begründet dann einen Gewerbebetrieb, wenn sie mit einem Beherbergungsbetrieb (Hotel) vergleichbar ist. Für Hotels ist der häufige Gästewechsel typusbestimmend. Die Bereithaltung von Räumlichkeiten für die jederzeitige, auch kurzfristige Überlassung an Gäste erfordert sachliche und personelle Vorkehrungen, wie sie mit der Vermietung von Wohnungen nicht verbunden ist (hotelmäßiges Angebot).
2.Die Gewerblichkeit kann sich auch daraus ergeben, dass der Vermieter Zusatzleistungen erbringt, die eine unternehmerische Organisation erfordern, wie sie durch die Vermögensverwaltung durch Wohnungsvermietung allein nicht erforderlich, bei der Führung einer Fremdenpension jedoch notwendig ist.
Wenn Sie nur gelegentlich Bettwäsche und Handtücher zur Verfügung stellen, wird man daraus allein nicht zu einer gewerblichen Einstufung kommen können. Im Urteilsfall wurden auch noch zusätzlich Busreisen und ein Abholservice vom Bahnhof. durchgeführt und ein Verwalter eingestellt. Es kommt hier auf den Einzelfall an.
Grundsätzlich werden in Ihrem Fall die Einkünfte nach den bürgerlich rechtlichen Grundsätzen, hier bruchteilsmässig mit jeweils 50%, verteilt. Hat jedoch ein Miteigentümer die Finanzierung übernommen, so können Sonderwerbungkosten vorliegen,die zu 100% Ihnen zuzurechnen sind. Hier müsste allerdings für eine sichere Aussage Ihre getroffene Vereinbarung inhaltlich geprüft werden, sodaß ich nicht sagen kann, ob das Finanzamt Recht hat.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen behilflich sein.
Mit freundlichen Grüßen
Ulrich Stiller
Steuerberater/Diplom Betriebswirt
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