Verkauf nach 10 Jahren
Februar 3, 2022 | 50,00 EUR | beantwortet von Steuerberater Knut Christiansen
Sehr geehrte Damen und Herren,
im Jahr 2012 habe ich diverse Eigentumswohnungen in Deutschland gekauft, die ich nun wieder verkaufen möchte. Insgesamt handelt es sich um neun Wohnungen. Normalerweise würden durch den Verkauf von neun Wohnungen ja entsprechende Zählobjekte generiert werden, durch die mich das Finanzamt als gewerblichen Grundstückshändler einstufen könnte. Bisher zähle ich dort als privater Anleger und das möchte ich gerne auch so beibehalten. (Ich habe noch sieben weitere Anlagewohnungen, die ich behalten möchte.)
Nun greift meiner Meinung nach eine Schutzwirkung für die Einstufung als gewerblicher Grundstückshändler, wenn ich die Wohnungen vor dem Verkauf für mindestens zehn Jahre in meinem Besitz hatte. Frage: Ist meine Annahme richtig? Falls ja, wie genau wird die Frist von 10 Jahren berechnet? Müssen 10 Jahre zwischen den beiden Beurkundungsterminen von Kauf und Kauf liegen? Handelt es sich um die Daten der Grundbucheintragung,? Oder welche Daten sind für die Fristberechung relevant? Ich möchte die Wohnungen gerne so schnell wie möglich anbieten, will aber natürlich vermeiden die 10-Jahres Frist zu unterschreiten.
Letzte Frage: Bisher war die Regelung so, dass der erzielte Grundstücksgewinn nach einer 10-jährigen Haltedauer steuerfrei war. Ist dieser Sachverhalt auch unter der neuen Regierung weiterhin gültig?
Vielen Dank für die Beantwortung meiner Fragen.
Guten Morgen und vielen Dank für die Nutzung von frag-einen.com!
Zu Ihren Fragen möchte ich Ihnen gerne folgende Rückmeldung geben.
Der von Ihnen genannte Zeitraum findet sich im BMF-Schreiben zum gewerblichen Grundstückshandel wieder. Dort heißt es (https://datenbank.nwb.de/Dokument/129733/):
"Sind bebaute Grundstücke bis zur Veräußerung während eines langen Zeitraums (mindestens zehn Jahre) vermietet worden, gehört grundsätzlich auch noch die Veräußerung der bebauten Grundstücke zur privaten Vermögensverwaltung (vgl. BFH-Urteil vom 6. April 1990, BStBl II S. 1057). Dies ist unabhängig vom Umfang des veräußerten Grundbesitzes."
Das heißt: für die betreffenden Wohnungen sollten für Sie mindestens 10 Jahre Vermietungseinkünfte vorgelegen haben. Hierbei kommt es also darauf an, seit wann Sie die Stellung als Vermietet hatten (in der Regel bei Übergang von Nutzen und Lasten). Das Datum des Kaufvertrages ist, anders als bei Berechnung der Spekulationsfrist, dann eher nachrangig zu betrachten. Auch die Eintragung im Grundbuch ist hier nicht fristauslösend, weil dieses Datum ja im Zweifel zufallsbedingt ist (Auslastung des Grundbuchamtes).
Ansonsten gibt es derzeit keine öffentlich bekannt gegebenen Pläne und Gesetzesentwürfe, dass die 10-jährige Spekulationsfrist definitiv fallen soll. Das heißt also, dass derzeit noch damit gerechnet werden kann, dass Verkäufe nach Ablauf von 10 Jahren nicht unter die Besteuerung des § 23 EStG fallen werden.
Ich hoffe Ihre Frage damit beantwortet zu haben, sonst stellen Sie gerne kostenfreie Rückfragen ein.
Ich möchte Sie darauf hinweisen, dass dieses Forum eine ausführliche und persönliche steuerliche Beratung nicht ersetzen kann, sondern vor allem dafür gedacht ist, eine erste steuerliche Einschätzung zu ermöglichen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen könnte die rechtliche Beurteilung Ihres Anliegens anders ausfallen.
Viele Grüße!
Knut Christiansen
Steuerberater
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