Frag-Einen

Frag einen Steuerberater zum Thema Immobilienbesteuerung

Kauf Gewerbeimmobilie privat als Einzelunternehmer vermietet - eigengenutzt

Guten Tag, ich betreibe ein Einzelunternehmen und möchte jetzt ein Büro dafür erwerben. Aktuell ist dieses Büro in einem MFH vermietet und die Mieter sollen nach meinem Kauf gekündigt werden.
Was ist bei dem Kauf der Gewerbeeinheit und der Aufnahme des Kredites steuerlich zu berücksichtigen? Im Bezug auf die Adresse der Verträge. Also die alte Firmenadresse oder die private Wohnanschrift?
Wird das Büro dann ins Anlagevermögen des Einzelunternehmens fließen oder wie wäre ein sinnvoller Ablauf?
Wie werden die Kosten gehandhabt? Zinsen, Nebenkosten, Afa etc?

Vielen Dank

MfG

Nico

Steuerberater Bernd Thomas

Sehr geehrte/r Fragesteller/in,

gerne beantworte ich Ihre Anfrage aufgrund Ihrer Angaben im Rahmen einer Erstberatung auf frag-einen.com. Die Beantwortung erfolgt gemäß der von Ihnen gemachten Sachverhaltsangaben. Fehlende oder fehlerhafte Angaben können das rechtliche Ergebnis beeinflussen.

Gruindsätzlich ist bei betrieblichen Käufen immer anzuraten, die betriebliche Anschrift zu verwenden, insbesondere um den Vorsteuerabzug zu gewährleisten.

Wenn das Büro betrieblich genutzt wird (über 50 %), dann ist es steuerlich zwingend dem Anlagevermögen zuzuordnen (notwendiges Betriebsvermögen). Dies erfordert keinen spreziellen Ablauf.

Die Nebenkosten des Kaufs fließen in die Anschaffungskosten (z.B. Grunderwerbsteuer, Maklercourtage u.ä.), Aufwendungen wie Zinsen und Abschreibungen sind dann als laufende Kosten jeweils jährlich abziehbar.

Mit freundlichen Grüßen

Bernd Thomas
Steuerberater

Informationen gemäß DL-InfoV: Steuerberater Dipl.-Kaufmann (FH) Bernd Thomas, Steuerberater, Neustadtswall 85, 28199 Bremen, Mitglied der Hanseatischen Steuerberaterkammer Bremen, Registernummer 111705, Berufshaftpflichtversicherung bei R+V Allgemeine Versicherung AG, Mittlerer Pfad 24, 70499 Stuttgart, Versicherungssumme: 250.000 Euro für den einzelnen Schadensfall; Jahreshöchstleistung: 1.000.000 Euro (für alle Schäden eines Versicherungsjahres); Es gelten die berufsrechtlichen Regelungen der §§ 3, 3a, 32, 43 Steuerberatungsgesetz (Regelungen einsehbar unter: http://www.gesetze-im-internet.de/stberg)

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Steuerberater Bernd Thomas

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