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Frag einen Steuerberater zum Thema Immobilienbesteuerung

Immobilienverkauf Gewinn

Sehr geehrte Damen und Herren,

mein ehemaliger Lebensgefährte und Vater meiner beiden Kinder und ich haben im Dezember 2001 ein Haus gekauft. Beide jeweils eine Hälfte. Beide waren auch im Grundbuch als Eigentümer eingetragen. Wir haben von 2001 bis 2007 gemeinsam das Haus bewohnt. Im Jahr 2007 haben wir uns getrennt und mein Lebensgefährte ist ausgezogen. Die Hypothekendarlehn habe ich stets von meinem Konto gezahlt.

Am 30. Oktober 2012 habe wir ein Notarvertrag mit folgender Regelung geschlossen. Ich übernehme das Haus komplett und werde auch im Grundbuch als alleinige Eigentümerin eingetragen. Als Gegenleistung bekommt mein Ex-Lebensgefährte von mir 50.000 Euro, allerdings nicht sofort, sondern erst am 1. November 2022. Es fallen für diesen Zeitraum keinerlei Zinsen an.

Nun werde ich aus beruflichen Gründen meine Stadt verlassen und das Haus verkaufen. Die Immobilienpreise sind gestiegen und ich werde einen Gewinn für dieses Haus erzielen. Nun meine Frage, muss ich den Gewinn des Hauses versteuern? Zur Hälfte gehörte es mir ja bereits seit 2001, also mehr als 10 Jahre, die andere Hälfte aber erst seit 2012.
Wenn ich meinem Ex- Lebensgefährten seine 50.000 Euro jetzt nach dem Verkauf schon vorzeitig zurückzahle, könnte dieses Vorgehen eventuelle Steuerlasten mindern?
Vielen Dank für Ihre Antwort.

StB Patrick Färber

Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich auf Basis Ihrer Angaben wie folgt beantworten:

Wenn ich Sie richtig verstehe, haben Sie seit 2001 bis heute bzw. bis zum späteren Verkaufszeitpunkt die Immobilie selbst zu Wohnzwecken genutzt (teils gemeinsam, teils alleine mit Kinder?). Eine Vermietung hat in dieser Zeit nicht stattgefunden?

Dann fällt der Immobilienverkauf nicht unter ein privates Veräußerungsgeschäft, auch wenn Sie bezogen auf die in 2012 erworbene Hälfte noch im 10-Jahres-Zeitraum lägen. Der Gewinn fällt in die nicht steuerbare private Vermögenssphäre.

Nur wenn irgendeine Vermietung stattgefunden hätte, würde sich das Problem stellen. Aber selbst dies wäre unschädlich, wenn im Jahr des Verkaufs und in den beiden vorangegangenen Jahren eine Eigennutzung stattgefunden hätte.

Ich hoffe, den Sachverhalt richtig verstanden zu haben und auf dieser Basis eine beruhigende Nachricht gegeben zu haben.

Mit freundlichen Grüßen
Patrick Färber

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Experte für Immobilienbesteuerung

StB Patrick Färber