Grundsteuermessbescheid
September 15, 2011 | 20,00 EUR | beantwortet von Oliver Burchardt
sehr geehrte Damen und Herren,
das Finanzamt Zwickau teilt mir mit, dass für mein gepachtetes Gartengrundstück, als sonstig bebautes Grundstück auf fremden Grund und Boden bezeichnet, ein Grundsteuermessbetrag von 6,79 Euro festgesetzt wurde. Dieser ergibt sich aus einem Einheitswert von 971 Euro mal Steuermesszahl 7 v. T. Der Einheitswert wurde aus einem Kubikmeterwert mal 17,00/ DM³, umgerechnet von DM in Euro und abgerundet,errechnet. Um auf den Kubikmeterwert zu gelangen, verlangte das Finanzamt die Größe des Daches der Gartenlaube und der mittleren Höhe der Gartenlaube.
Nun meine Frage: Die Größe des Daches entspricht nicht der Größe des Gundrisses der Laube. Es ragt auf einer Seite um mind. 60 cm über die Laube hinaus. Ist daher die Art der Berechnung rechtens.
Vielen Dank für eine Antwort
Mit freundlichen Grüßen
Sehr geehrter Herr Kletzsch,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne im Rahmen einer Erstberatung beantworte.
Für Kleingartenlaube ist nach der geltenden Erlasslage ein sogenannter Ersatzwirtschaftswert zu ermitteln. Wie dieser Wert genau zu ermitteln ist, wird wieder in Erlassen festgelegt noch ist nach meinen Recherchen hierzu bisher ein richterliches Urteil ergangen.
In Ihrem Fall halte ich die von der Finanzverwaltung getroffenen Annahmen für vertretbar. Das Dächer über die Grundfläche herausragen, ist bautechnisch bedingt und allgemein bekannt. Um diese Ungenauigkeit in der Berechnung auszugleichen wird andererseits nur die mittlere Höhe der Laube herangezogen, was sich günstiger für Sie auswirkt. Wahrscheinlich dürften sich beide Vereinfachungen in Summe nahezu wieder ausgleichen. Nur wenn sich im Ergebnis ein völlig falscher Wert ergeben würde, wäre die Berechnungsmethode unrechtmäßig.
Wenn Sie trotzdem eine Überprüfung der Berechnungsmethode erreichen wollen, können Sie gegen den Bescheid Einspruch einlegen und Ihre Bedenken hinsichtlich der Berechnungsmethode darlegen. Allerdings räume ich diesem Einspruch keine großen Erfolgsaussichten ein, da es sich bei den beschriebenen Festsetzungen um Massenfallrecht handelt. Hier sind Vereinfachungen notwendig und, sofern keine gravierenden Fehlbewertungen eintreten, auch rechtmäßig.
Ich hoffe, Ihnen mit meinen Ausführungen behilflich gewesen zu sein.
Mit freundlichen Grüßen
Oliver Burchardt
Steuerberater
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