abzug von div. aufwendungen beim kaufpreis
Januar 6, 2014 | 25,00 EUR | beantwortet von Anton Pernitschka
hallo, innerhalb von 10 jahren ist der gewinn beim verkauf einer vermieteten immobilie zu versteuern. trifft das auch zu auf den betrag, der für erbrachte pflege und schulden sowie für ein wohnrecht beim kauf in abzug gebracht wurde?
z.b. wohnungswert 150000 euro
abzügl. 48000 euro für geleistete pflege und schulden
abzügl. 10000 euro für wohnrecht
ergibt kaufpreis 92000 euro
im falle eines späteren verkaufs zu 150000 euro ist dann tatsächlich ein gewinn in höhe von 58000 euro zu versteuern?
LG
im Rahmen einer Erstberatung und Ihres Honorareinsatzes, unter Beachtung der Regelungen dieses Forums, möchte ich Ihre Frage beantworten.
Steuerpflichtig nach § 23 EStG ist der Gewinn aus privaten Veräußerungsgeschäften.
Gewinn oder Verlust aus Veräußerungsgeschäften ist nach § 23 Abs. 1 EStG der Unterschied zwischen Veräußerungspreis und den Anschaffungs- oder Herstellungskosten und den Werbungskosten andererseits.
Bei den Anschaffungskosten muss es sich um Aufwendungen handeln, die geleistet werden, um ein Wirtschaftsgut zu erwerben. Der Anschaffungspreis ist der Betrag, der aufzuwenden ist, um die Verfügungsgewalt über den Vermögensgegenstand zu erhalten. Die Anschaffungskosten eines Grundstücks können sich aus der Grundstückskaufurkunde ergeben.
Werden beim Kauf eines Grundstücks auch Schulden oder andere Belastungen übernommen, mindern diese Lasten den Kaufpreis. Diese Belastungen ergeben sich ebenfalls aus der Grundstückskaufurkunde.
Bei einem Verkauf innerhalb der 10-Jahresfrist ist nach § 23 EStG der Unterschied zwischen Veräußerungspreis und Anschaffungskosten zu versteuern.
Die Beantwortung erfolgte gemäß Ihrer Sachverhaltsschilderung. Fehlende oder fehlerhafte Angaben zu den tatsächlichen Verhältnissen können das rechtliche Ergebnis beeinflussen.
Mit freundlichen Grüßen
Anton Pernitschka
Steuerberater
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