Kapital vom Ausland nach Deutschland
Februar 6, 2014 | 30,00 EUR | beantwortet von StB Patrick Färber
Guten Tag,
ich und meine Frau sind Ausländer. Meine Frau hat momentan befristeten Aufenthaltserlaubnis. Ich habe unbefristeten Aufenthaltserlaubnis. Wir wollen das Kapital meiner Frau aus dem Ausland nach Deutschland bringen. Es geht um im Ausland versteuertes Geld und um die Immobilie, die Meine Frau in 2006 erworben hat. Wir wollen die Immobilie verkaufen und das Geld nach Deutschland bringen.
Frage 1: Müssen wir das Geld versteuern? ( a) das Kapital und b) das Geld aus der Verkauf.) Nachweis aus der Bank kann zur Verfügung gestellt werden. Kaufvertrag kann auch zur Verfügung gestellt werden. Haben die Papiere in Deutschland die Gültigkeit ? Wenn wir bis 2016 abwarten und erst dann die Immobilie veräußern, kommt dann der Spekulationssteuer in Frage?
Frage 2: Wir haben schon für letztes Jahr die EsE. gemeinsam abgegeben. Aus Versehen haben wir das Kapital meiner Frau im Ausland nicht angegeben. Wir wollen dieses Jahr dies tun. Können dabei Probleme mit dem Finanzamt enstehen?
Was ist nun der richtige Ablauf?
Viele Grüße
Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage kann auf Basis der gegebenen Informationen nur allgemein wie folgt beantwortet werden.
Ab dem Jahr, in dem Sie einen Wohnsitz in Deutschland haben, sind Sie mit Ihren Einkünften \"überall auf der Welt\" unbeschränkt einkomensteuerpflichtig.
Frage 1)
- Kapital selbst ist nicht zu versteuern. Sie müssen aber in der Steuererklärung im Mantelbogen angeben, daß Sie eine Bankverbindung im Ausland haben.
- Erträge aus dem Kapital aber schon (Zinsen), wenn Sie zu der Zeit angefallen sind, wo Sie im Inland einen Wohnsitz inne hatten.
- Die Immobilie spielt steuerlich erst einmal nur eine Rolle, wenn Sie vermietet ist oder war. Auch wenn Sie vemietet ist/war, so sind die Vermietungseinkünfte in Deutschland irrelevant, wenn die Immobilie in der EU liegt. Wenn die Immobilie außerhalb der EU liegt, dann werden die Einkünfte über einen sog. Progressionsvorbehalt \"indirekt\" über den Steuersatz berücksichtig, sofern Sie weitere steuerpflichtigen Einkünfte in DE haben.
- Ein Verkauf der Immobilie im Ausland oder Drittland spielt allerdings für Deutschland keine Rolle, sondern ggf. in dem Land, wo die Immobilie liegt.
Frage 2)
- Wenn Sie im Vorjahr Kapitalerträge (Zinsen, Dividenden) Ihrer Frau nicht erklärt haben, so liegt grundsätzlich Steuerhinterziehung vor. Sie können aber die Situation bereinigen, in dem Sie die nicht erklärten Kapitaleinkünfte (Zinsen, Dividenden etc.) VOLLSTÄNDIG dem Finanzamt nacherklären und Nachweise beifügen (strafbefreiende Selbstanzeige). Das Finanzamt muss in der Lage sein, die Einkünfte aufgrund Ihrer Angaben ohne weitere Nachforschungen zu veranlagen. Sind die Angaben unvollständig, ist die Selbstanzeige \"missglückt\".
Ich hoffe, ich konnte einen Überblick geben.
Mit freundlichen Grüßen
StB Patrick Färber
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