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Frag einen Steuerberater zum Thema Gewinn- und Verlustrechnung

Privatanteil am Firmenwagen bei Selbstständigen

Hallo

Ich bin selbstständig und möchte meinen Privat-Pkw (P1) nun als Geschäftswagen nutzen, da in Zukunft einige Aufträge mit längeren Anfahrten verbunden sind.
Ich möchte das Ganze mit Fahrtenbuch abrechnen.
Der aktuelle Pkw (P1) ist bereits recht alt (mehr als 12 Jahre).
Diesen möchte ich aber erst einmal nutzen und mir dann im Laufe des Jahres einen neueren „Gebrauchten“ (P2) kaufen, um diesen dann als Geschäftswagen zu nutzen.

Für den bisherigen Pkw (P1) möchte ich am liebsten nur die Kosten absetzen und keine Abschreibung, da ich nicht abschätzen kann, wie viel er noch wert ist.
Für den Nächsten (P2) dann die Kosten und auf jeden Fall auch die Abschreibung, weil P2 aufgrund seines Alters bereits nach 2 Jahren abgeschrieben sein würde.

Der bisherige Pkw (P1) soll dann privat verkauft werden.
Da es sich um recht seltenes Exemplar handelt, könnte es sein, dass ich einen Liebhaberpreis von mehr als € 10.000 bekomme.
Gut möglich, dass es aber auch nur € 3.000 werden.

Müsste ich, weil ich den Pkw (P1) kurzzeitig als Geschäftswagen genutzt habe, dann evtl. den Verkaufserlös als Gewinn verbuchen?
Und wie zählt dann die Nutzung der beiden PKWs, wenn beispielsweise mit P1 sehr viele Kilometer geschäftlich gefahren wurden und mit P2 dann nur recht wenige?

Der Pkw (P2) wird dann unter Umständen nur zu 30 % geschäftlich genutzt.
Ist es dann überhaupt sinnvoll den Wagen als Geschäftswagen zu deklarieren, da ja 70% der Kosten als Gewinn verbucht werden müssen?
Oder zählt beim privaten Anteil des Geschäftswagens die Abschreibung nicht mit und nur die laufenden Kosten werden 30/70 aufgeteilt?

Und wo genau muss ich dann diesen privaten Anteil in der EÜR angeben?
Mit freundlichen Grüßen
Peter Kluge

Steuerberater Knut Christiansen

Guten Abend und vielen Dank für Ihre Anfrage.

Grundsätzlich müssten Sie den Wagen P1 mit dem Teilwert in das Betriebsvermögen einlegen, wenn die beriebliche Nutzung über 50% liegt. Liegt die Nutzung darunter, können Sie den Wagen einlegen (mind. betr. Nutzung 10%). Das heißt, dass Sie den Einlagewert dann zuverlässig schätzen müssten, ggfs. mit einem Gutachten unterlegt. Von diesem Wert könnten Sie dann abschreiben. Bei Verkauf des Fahrzeug würde ein etwaiger Buchgewinn (Veräußerungspreis ./. Buchwert) als Gewinn versteuert werden müssen. Insofern wäre abzuwägen, ob Sie die betrieblichen Fahrten nicht aufzeichnen und pauschal mit 0,30 EUR/KM als Aufwandseinlage behandeln.

DIe Private Nutzung wird ansonsten bei Einlage ins Betriebsvermögen mittels Fahrtenbuch ermittelt. Dabei wird die geltend gemachte Abschreibung ebenfalls zugrunde gelegt (diese haben Sie aber ja auch als Betriebsausgabe).

Wenn Sie P2 lediglich zu 30% betrieblich nutzen, können Sie immerhin 30% der Kosten inkl. Abschreibung steuerlich geltend machen. Hier wäre zu vergleichen, ob es nicht sinnvoll sein könnte, statt dessen wie oben schon beschrieben, die betrieblichen KM mit 0,30EUR zu bewerten und als Einlage zu verbuchen. ABer auch hier gilt: legen Sie den Wagen ins Betriebsvermögen ein, so müssen Sie die Abschreibungen geltend machen.

Ich hoffe Ihre Frage damit beantwortet zu haben. Sonst stellen Sie gerne Rückfragen ein.

Schöne Grüße!

Knut Christiansen
Steuerberater

Die Private Kfz-Nutzung tragen Sie in der Anlage EÜR in Zeile 19 ein.

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