Auflösung GbR
Juli 27, 2011 | 30,00 EUR | beantwortet von Dr. Yanqiong Bolik
Hallo,
ich habe eine GbR mit zwei weitern Gesellschaftern. Die Gesellschaft wird bzw. ist aufgelöst. Allerdings bleibt die Fa. als Einzelunternehmen bestehen, da einer der Gesellschafter keine Abmeldung beim Gewerbeamt macht.Meine Frage betrifft den Restbestand an Waren.
1.Einer der Gesellschafter übernimmt die Ware. Was geschieht steuerlich Firma und privat?
2. Keiner will die Ware übernehmen, da eventuell steuerliche Nachteile.
Vielen Dank für Ihre Antwort
Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage. Aufgrund Ihrer Angaben beantworte ich gerne Ihre Anfrage im Rahmen einer Erstberatung unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes sowie der Regeln dieser Plattform. Die Stellungnahme erfolgt auf Grundlage des dargestellten Sachverhalts. Fehlende oder fehlerhafte Angaben zu den tatsächlichen Verhältnissen können das rechtliche Ergebnis beeinflussen.
Gemäß Ihrer Angabe wird die GbR aufgelöst. Im Anschluss an die Auflösung der GbR findet die Auseinandersetzung (Liquidation) statt. Soweit es keine weitere Vereinbarungen bestehen, gelten die gesetzlichen Regelungen (§§ 732 ff., 741 ff. BGB). Danach läuft die Auseinandersetzung wie folgt ab:
1) Die laufenden Geschäfte der GbR sind abzuwickeln und die Schulden der GbR zu tilgen,
2) den Gesellschaftern sind ihre Einlagen zurückzuerstatten oder wertmäßig zu ersetzen,
3) die der GbR zum Gebrauch überlassenen Gegenstände sind an die Gesellschafter zurückzugeben,
4) schließlich wird das noch verbliebene Vermögen der GbR unter den Gesellschaftern im Verhältnis der Gewinnanteile verteilt.
Die Gesellschaft ist mit Abschluss der Liquidation erloschen und existiert nicht mehr.
Betreibt eine GbR ein gewerbliches Unternehmen, gelten für die Ermittlung der Einkünfte grundsätzlich die gleichen Regeln, die auch für andere Personengesellschaften anzuwenden sind.
Grundlegend für die Einkünfteermittlung ist hiernach die Vorschrift des § 15 Abs. 1 Nr. 2 EStG. Das in Punkt 1) festgestelltes Ergebnis ist unter den Gesellschaftern im Verhältnis der Gewinnanteile zu verteilen, und bei der Einkommensteuerveranlagung der Gesellschafter zu berücksichtigen.
Bei Punkt 2) - 4) handelt es um eine Auseinandersetzung im Wege der Realteilung, die grundsätzlich im Anwendungsbereich § 16 EStG fällt.
- Übernahme der Waren durch einen Gesellschafter könnte zu einer Sachwertabfindung für diesen Gesellschafter führen.
- Möchte kein Gesellschaft die Waren übernehmen, dann müssen die Waren im Rahmen Punkt 1) veräußert werden.
Das steuerliche Verhältnis hängt vom Ergebnis der gesamten Auseinandersetzung/Realteilung ab. Bei einem großen Warenbestand und einem eventuell hohen Liquidationsgewinn empfehle ich, dass Sie mit einem/er Steuerberater/in zusammensetzen, um die günstigste Konstellation für Sie zu bestimmen.
Hinweis:
- Die auf diese Weise als Bemessungsgrundlage für die Einkommensteuer ermittelten Einkünfte sind auch für die Bemessung der Gewerbesteuer maßgebend.
- Ist die GbR auch im Hinblick auf die Umsatzsteuer ein eigenes Steuersubjekt, könnten die Liquidationserlöse ggfs. auch USt-pflichtig sein.
Ich hoffe, Ihnen im Rahmen dieser Erstberatung und gemäß Ihren Angaben einen Überblick über den Sachverhalt gegeben zu haben und stehe Ihnen für weitergehende Fragen gerne für ein persönliches Gespräch zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Yanqiong Bolik
Steuerberaterin
Bildstöckle 6, 70567 Stuttgart
Email: info@zdbz.de
... Interessiert Sie diese Frage ebenfalls?