Frag-Einen

Frag einen Steuerberater zum Thema Erbschaftssteuer

Auslösen von Grunderwerbssteuer und/oder Spekulationsgewinn durch Übetragung einer Immobilie?

Sehr geehrte Damen und Herren,

Im Testament muss der Alleinerbe an die beiden Kinder des Erblassers wörtlich "ein Viertel des Vermögens übergeben".
Das Vermögen setzt sich aus Wertpapieren, Sparguthaben und Immobilien zusammen. Im Testament wird nicht festgelegt, wie das Vermächtnis erfüllt werden soll. Obwohl das Vermächtnis wertmäßig dem Pflichtteil (25%) entspricht, wird mit keinem Wort erwähnt, dass dass die beiden Kinder "enterbt" sind.
Der Alleinerbe und ein Kind haben sich darauf geeinigt das Vermächtnis teilweise durch die Übertragung einer Immobilie zu erfüllen, dessen Wert 25% nicht übersteigt.

Die Immobilie war seit mehr als 20 Jahren im Besitz des Erblassers, der Wert wurde durch einen staatlich geprüften, vereidigten Gutachter ermittelt.

Hierzu habe ich folgende Fragen:
1) Fällt bei der Übertragung der Immobilie Grunderwerbssteuer an? Bzw. kann man den notariellen Vertrag entsprechend gestalten, dass keine Grunderwerbssteuer anfällt?

2) Kann bei der Übertragung der Immobilie im Rahmen des Vermächtnisses ein zu versteuernder (privater) Veräusserungserlös für den Alleinerben entstehen?

Ich bitte um die Beantwortung bis spätestens Montag, 14.11.2011.

Vielen Dank

Oliver Burchardt

Sehr geehrter Fragesteller,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne im Rahmen einer Erstberatung beantworte.

Bitte beachten Sie, daß die steuerrechtliche Beurteilung auf Basis der gemachten Sachverhaltsangaben beruht. Das Ändern, Hinzufügen oder Weglassen von Angaben kann das Ergebnis, ggf. auch wesentlich, verändern.

Aufgrund der letztwilligen Verfügung, daß die Kinder ein Vermächtnis erhalten, besteht hier ein Erwerb von Todes wegen, der auf Seiten des Vermächtnisnehmer (also der Kinder), Erbschaftsteuer nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG auslöst.

Die Erfüllung durch den Alleinerben stellt dabei keinen einkommensteuerlich relevanten Vorgang dar, sondern berührt lediglich die Ebene der Aufteilung des Erbes. Im übrigen würde aufgrund der Haltedauer der Immobilie durch den Erblasser, die nach § 23 Abs. 1 S. 3 EStG dem Erben zugerechnet wird, auch bei einer Veräußerung kein privates Veräußerungsgeschäft vorliegen.

Grunderwerbsteuerlich besteht Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 2 GrEStG.

Ich hoffe, Ihnen mit meinen Ausführungen behilflich gewesen zu sein.

Mit freundlichen Grüßen

Oliver Burchardt
Wirtschaftsprüfer
Steuerberater

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Oliver Burchardt