Welche Einkunftsart ist Crowdfarming?
Februar 23, 2021 | 119,00 EUR | beantwortet von Steuerberater Knut Christiansen
Beim Crowdfarming kauft man normalerweise z.B. einen Orangenbaum oder einen Teil davon und erhält dann die Ernte. Diese Erträge aus Crowdfarming dürften wohl keine Einkünfte im steuerlichen Sinn sein.
Wie sieht es aber nun aus, wenn die Pflanze z.B. ein Kaffeebaum ist, dessen Ernte verkauft wird und mir dann nicht die Früchte, sondern der Verkaufserlös zufließt?
Die Bäume stehen in Drittländern, gehen nach Kauf in mein Eigentum über und bringen über mehrere Jahre Erträge. Die Ernte wird mir jeweils auf der Crowdfarming-Plattform im „Lager“ angezeigt und ich muss dann selbst den Verkauf anstoßen – einen Einfluss auf den Käufer habe ich hierbei allerdings nicht. Die Abrechnung für Kauf der Pflanzen und Verkauf der Ernte werden dann von der Plattform zur Verfügung gestellt.
Das Finanzamt sagt, es wären Einkünfte aus Gewerbebetrieb, das Gewerbeamt lehnt aber eine Gewerbemeldung ab, weil es keine Einkünfte aus Gewerbebetrieb seien, da kein klassischer Handel vorliegt. Ein befreundeter Steuerberater meint, es wären Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, wobei ich dabei wiederum das Problem sehe, dass kein eigener Grund bewirtschaftet wird.
Weiterhin würde mich interessieren, wie es steuerlich mit dem Tausch von Gegenständen aussieht. Wenn ich nun meine Ernte nicht verkaufen, sondern z.B. gegen Orangen oder andere Gegenstände tauschen würde, wäre dieser „Handel“ dann steuerpflichtig?
Guten Tag und vielen Dank für die Nutzung von frag-einen.com!
Ihre Frage möchte ich Ihnen gerne im Rahmen einer Erstberatung beantworten.
Aus meiner Sicht liegen hier weder Einkünfte aus Gewerbebetrieb noch aus Land- und Forstwirtschaft vor, da Sie selbst nicht aktiv werden, sondern wie ein Kapitalgeber agieren. Ich sehe es hier eher so, dass Sie Einkünfte aus Kapitalvermögen nach § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG erzielen:
(1) Zu den Einkünften aus Kapitalvermögen gehören
...
7. Erträge aus sonstigen Kapitalforderungen jeder Art, wenn die Rückzahlung des Kapitalvermögens oder ein Entgelt für die Überlassung des Kapitalvermögens zur Nutzung zugesagt oder geleistet worden ist, auch wenn die Höhe der Rückzahlung oder des Entgelts von einem ungewissen Ereignis abhängt. 2Dies gilt unabhängig von der Bezeichnung und der zivilrechtlichen Ausgestaltung der Kapitalanlage.
Ich würde daher die Auszahlungen auf der Anlage KAP in Zeile 19 (Ausländische Kapitalerträge) eintragen, so dass diese dann der Abgeltungssteuer unterliegen.
Bei einem Tausch liegen aus meiner Sicht im Grunde genommen über einen abgekürzten Zahlungsweg ebenfalls Einkünfte aus Kapitalvermögen vor:
Statt: Verkauf der Ernte - Auszahlung an Sie - Kauf andere Produkte - Lieferung andere Produkte an Sie - Bezahlung des Lieferanten
entfallen dann die Auszahlung und Bezahlung. Unter dem Strich wären aber beide Lieferungen zu bewerten und entsprechend als EInkünfte zu besteuern.
Ich hoffe Ihre Frage damit beantwortet zu haben, sonst stellen Sie gerne kostenfreie Rückfragen ein.
Ich möchte Sie darauf hinweisen, dass dieses Forum eine ausführliche und persönliche steuerliche Beratung nicht ersetzen kann, sondern vor allem dafür gedacht ist, eine erste steuerliche Einschätzung zu ermöglichen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen könnte die rechtliche Beurteilung Ihres Anliegens anders ausfallen.
Mit freundlichen Grüßen
Knut Christiansen
Steuerberater
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