Frag-Einen

Frag einen Steuerberater zum Thema Einkommensteuererklärung

Einzelbewertung Dienstagen

Private Nutzung Firmenfahrzeug:

Mein Arbeitgeber stellt mir ein Firmenfahrzeug zur Verfügung das ich auch privat nutze. Bedingt durch die Corona- Pandemie arbeite ich seit Mai 2020 bis auf weiteres 4 bis 6 Tage pro Monat, für die restlichen Tage des Monats erhalte ich Kurzarbeitergeld.
Da ich kein Fahrtenbuch führe, wird für den geldwerten Vorteil die 1%-Methode und zusätzlich 0,03% des Listenpreises pro Entfernungskilometer angewendet, wobei der Arbeitgeber die Lohnsteuer pauschal (15%) auf die Höhe der von mir anzusetzenden Werbungskosten für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte übernimmt.

Da ich derzeit jedoch ausschließlich im Außendienst tätig bin, fahre ich an den 4 bis 6 Tagen/Monat von Zuhause aus direkt zu meinen 3 bis 5 Einsatzstellen/Tag (Round-Trip zu verschiedenen Baustellen). Anschließend fahre ich wieder nach Hause (Home-Office), wo ich die Dokumentation meiner Einsätze durchführe. Mein Büro-Arbeitsplatz beim Arbeitgeber bleibt ungenutzt. Konkret habe ich meine erste Tätigkeitstätte (Büro bei AG) im genannten Zeitraum exakt drei Mal angefahren.

Fragen:
Kann ich in meiner EKSt-Erklärung für 2020 die für mich günstigere Einzelbewertung (0,002% x Listenpreis x Entfernungskilometer) sozusagen im Nachgang anwenden, auch vor dem Hintergrund der pauschalierten Lohnsteuer (15%) durch den Arbeitgeber?

Wie werden die Tage an den ich im Außendienst tätig war (fast alle) steuerlich behandelt? Mit Entfernungskilometer 0 (Null) oder mit den Entfernungskilometern bis zur ersten Baustelle?

Die Gehalts-Abrechnung für Januar 2021 ist schon erstellt. Was muss/kann ich tun um den Januar auf Einzelbewertung (0,002%) durch den Arbeitgeber nachberechnen zu lassen?

Vielen Dank im Voraus für Ihre Unterstützung!

Steuerberater Bernd Thomas

Sehr geehrte/r FRagesteller/in,

gerne beantworte ich Ihre Anfrage aufgrund Ihrer Angaben im Rahmen einer Erstberatung auf frag-einen.com. Die Beantwortung erfolgt gemäß der von Ihnen gemachten Sachverhaltsangaben. Fehlende oder fehlerhafte Angaben können das rechtliche Ergebnis beeinflussen.

Sie können im Rahmen der Einkommensteuerjahreserklärung zur Einzelfahrtenmethode wechseln (0,002%-Methode), jedoch nur jahreseinheitlich. Sie benötigen dazu einen Nachweis der Anzahl der durchgeführten Fahrten (Aufschreibung, Ausdruck Zeiterfassung, Bestätigung Arbeitgeber o.ä.).

Die Änderungen erfolgen nicht in der Lohnabrechnung, sondern durch Angaben in der Anlage N (der Differenzbetrag wird als Arbeitslohn, von dem keine Lohnsteuer einbehalten wurde, mit negativem Vorzeichen eingetragen und der Vorgang wird in den ergäntzenden Angaben zur Steuererklärung im Hauptbogen erläutert).

Falls der Arbeitgeber pauschalierten Kostenersatz geleistet hat, wird der übersteigende Betrag dem Arbeitslohn hinzugerechnet (wenn das Finanzamt aufpasst, oftmals verschlafen die das auch).

Mit freundlichen Grüßen

Bernd Thomas
Steuerberater

Informationen gemäß DL-InfoV: Steuerberater Dipl.-Kaufmann (FH) Bernd Thomas, Steuerberater, Neustadtswall 85, 28199 Bremen, Mitglied der Hanseatischen Steuerberaterkammer Bremen, Registernummer 111705, Berufshaftpflichtversicherung bei R+V Allgemeine Versicherung AG, Mittlerer Pfad 24, 70499 Stuttgart, Versicherungssumme: 250.000 Euro für den einzelnen Schadensfall; Jahreshöchstleistung: 1.000.000 Euro (für alle Schäden eines Versicherungsjahres); Es gelten die berufsrechtlichen Regelungen der §§ 3, 3a, 32, 43 Steuerberatungsgesetz (Regelungen einsehbar unter: http://www.gesetze-im-internet.de/stberg)

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