Frag-Einen

Frag einen Steuerberater zum Thema Einkommensteuererklärung

Verpflegungsmehraufwendungen bei Entsendung ins Ausland

Hallo!

Folgende Situation:

Ich habe im vergangenen Jahr für 3,5 Monate als Angestellter für die Hilfsorganisation "Ärzte ohne Grenzen" gearbeitet (deutscher Arbeitsvertrag), und wurde für die gesamte Zeit in ein Projekt in einem Entwicklungsland geschickt, was in einem Entsendevertrag geregelt war. Auf mein deutsches Konto wurde monatlich mein Gehalt gezahlt, und vor Ort wurde mir in Landeswährung monatlich ein "field per diem" gezahlt. Das "field per diem" liegt deutlich unter der Pauschale für Verpflegungsmehraufwendungen. Untergebracht war ich in dem Einsatzland gratis in einem Haus der Organisation.

Auf der Lohnsteuerbescheinigung wurden 30 % dieses "field per diem" ausgewiesen, und zwar zum Teil als "Steuerfreie Verpflegungszuschuss" (Nr. 20) und zum Teil als "Steuerfreie Arbeitgeberleistung bei doppelter Haushaltsführung" (Nr 21).

Meine Frage(n):

1. Kann ich für die 3,5 Monate im Ausland die Pauschale für die Verpflegungsmehraufwendungen steuerlich geltend machen? Der Anlass war schließlich nicht eine Dienstreise oder eine Geschäftsreise. Meine Entsendung in das Entwicklungsland war sozusagen der Grund für meine Anstellung.

2. Die verbleibenden 70 % des "field per diem" stehen eigentlich nirgendwo, d.h. ich hab keinerlei Belege dafür (das Geld wurde von allen Teilnehmern direkt in einen Pool gezahlt, und es wurden davon vor Ort Nahrungsmittel gekauft). Kann oder muss ich diesen Betrag dann unter "Es sind steuerfreie Erstattungen gezahlt worden, die nicht auf der Lohnsteuerbescheinigung enthalten sind" eintragen? Ist die Tatsache, dass ich keinerlei Belege darüber habe, relevant?

Für eine Antwort wäre ich überaus dankbar!
Viele Grüße!

Dipl.BW/SB Ulrich Stiller

Sehr geehrter Ratsuchender,

besten Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne auf Grund Ihrer Angaben und vor dem Hintergrund Ihres Einsatzes im Rahmen einer Erstberatung wie folgt beantworten möchte:

Wenn Sie, wovon ich bei der Beantwortung Ihrer Frage ausgehe, einen Wohnsitz in Deutschland haben, sind Sie auf Grund der Tatsache, dass Ihr Auslandsaufenthalt unter 183 Tagen lag, in Deutschland unbeschränkt einkommensteuerpflichtig, wenn mit dem entsprechenden Land ein Doppelbesteuerungsabkommen besteht. Besteht mit dem Land kein Doppelbesteuerungsabkommen spielt die 183 Tageregelung keine Rolle, Sie wären dann auch bei einem Aufenthalt von über 183 Tagen in Deutschland unbeschränkt einkommensteuerpflichtig.

Auf Grund Ihrer vorübergehenden Entsendung in das Ausland, liegen die Voraussetzungen für eine doppelte Haushaltsführung vor. Hier setzen Sie dann analog der Pauschbeträge für Auslandsdienstreisen, die entsprechenden Pauschbeträge für das jeweilige Land an und tragen diese in Zeile 55 der Seite 2 der Anlage N ein. In der Zeile 56 der Anlage N tragen Sie die auf der Lohnsteuerbescheinigung steuerfreien Verpflegungszuschuss (Nr.20) ein. Die sonstige steuerfreien Arbeitgeberleistungen (Nr. 21) werden wohl in Zusammenhang mit der Unterkunft, Flugkosten usw. stehen. Diese Beträge müssen Sie nicht als Erstattung mindernd einsetzen, da Sie hiefür keinen Aufwand geltend machen.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen mit meinen Ausführungen bei Ihrer nicht ganz einfachen Frage behilflich sein.

Mit freundlichen Grüßen


Ulrich Stiller
Steuerberater/Diplom Betriebswirt

fadeout
... Interessiert Sie diese Frage ebenfalls?
Sie können für nur 7,50 EUR die Antwort vollständig einsehen.

Bewertung dieser Frage

Wie hilfreich war die Antwort des Experten?
Wie bewerten Sie die Reaktionszeit des Experten?
Wie empfehlenswert ist der Experte?

Experte für Einkommensteuererklärung

Dipl.BW/SB Ulrich Stiller

Dipl.BW/SB Ulrich Stiller

Leonberg, Württ

Seit ca. 46 Jahren im Steuerrecht tätig, davon seit 1981 selbständig als Steuerberater. Ich berate Arbeitnehmer, Unternehmer und Unternehmen sowie Privatpersonen. Ein Schwerpunkt meiner Tätigkeit ist die bundesweite Vertretung von Steuerpflichtigen vor den Straf-und Bußgeldstellen der Finanzämter einschl. der Steuerfahndung, wenn ein Steuerstrafverfahren eingeleitet worden ist. Desweiteren vertrete ich Steuerpflichtige im Rahmen von Rechtsbehelfsverfahren vor den Finanzämtern und führe Klageverfahren vor allen deutschen Finanzgerichten einschl. des Bundesfinanzhofesfinanzhofs zur Durchsetzung Ihrer Rechte durch.

vollständiges Profil