Genussschein bei Insolvenz
Mai 1, 2011 | 25,00 EUR | beantwortet von StB Manuela Ponikwar
Sehr geehrte Damen und Herren,
ich habe einen Genussschein (erworben 03/2009, Laufzeit 3 Jahre)einer nicht börsennotierten AG, die sich seit 02/2011 in der Regelinsolvenz befindet. Da meines Wissens ein Genussschein nur "nachrangig" bedient wird, gehe ich davon aus, nichts mehr zu bekommen. Die Insolvenz soll im Juni abgewickelt sein.
Kann ich den erlittenen Totalverlust des Genussscheins in meiner Einkommenssteuer geltend machen und wenn ja, wie?
Mit freundlichen Grüssen
Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
danke für Ihre Anfrage, welche ich im Rahmen einer Erstberatung unter Berücksichtigung Ihres Honorargebotes wie folgt beantworten möchte:
Genussrechte sind eine klassische hybride Finanzierungsform zwischen Eigenkapital und Fremdkapital (Mezzanine-Kapital). Sie verbriefen grundsätzlich ein Gläubigerrecht werden aber beim Emittenten als Eigenkapital ausgewiesen. Der Käufer hat keinerlei Mitspracherechte in der Geschäftsführung des Unternehmens.
Spätestens im Fall einer Krise des Unternehmens ist auf Basis des Eigenkapitalersatzrechts in Deutschland zu prüfen, ob sich die Tranche nicht aufgrund bestimmter Fakten zur Wandlung in Eigenkapital qualifiziert. Sie unterliegt dann Kapitalersatzrechtssfolgen, die imKrisenfalle signifikant unterschiedliche Haftungsansprüche begründen.
Davon abgesehen zählen Genussscheine wie Sie richtig schreiben zu den sogenannten nachrangigen Anlagen. Im Fall der Insolvenz wird das Genussscheinkapital erst dann verteilt wird, wenn alle Ansprüche der herkömmlichen Gläubiger wie Lieferanten, Mitarbeiter oder Kreditgeber - auch in Form von Anleihenkapital - in vollem Umfang erfüllt worden sind.
Dies wird in der Regel nicht der Fall sein. Wie Sie selber schreiben, ist also davon auszugehen, dass die Papiere Ihren Wert voll verlieren.
Bezüge aus Genussrechten gehören zu den Einnahmen nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG, wenn mit ihnen auch das Recht am Gewinn und Liquidationserlös einer Kapitalgesellschaft verbunden ist; ist dies nicht der Fall, sind die Einnahmen unter § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG zu erfassen.
Entstanden Verluste und deren Verrechnung mit Einkünften ist in § 20 Abs. 6 EStG geregelt. Verluste aus Kapitalvermögen dürfen danach nicht mit anderen Einkunftsarten verrechnet werden sondern nur mit anderen Kapitalerträgen oder im Rahmen des Verlustvortrags mit zukünftigen Kapitaleinkünften.
Die Erklärung des Verlustes erfolgt nach abgeschlossener Insolvenz. Den Verlust erklären Sie im Rahmen der Anlage KAP Zeile 12 Feld 15 (Formular KAP 2010).
Ich hoffe ich konnte Ihnen weiterhelfen.
Mit freundlichen Grüßen,
Manuela Ponikwar
Steuerberaterin
www.ponikwar.de
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