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Frag einen Steuerberater zum Thema Einkommensteuererklärung

Vorsorgeaufwendungen

Sehr geehrte Damen und Herren,

ich habe von meiner privaten Krankenkassen eine
Bescheinigung zu den Vorsorgeaufwendungen bekommen.
Was muss ich in die Anlage Vorsorgeaufwand (lfd. Nummer 31) eintragen ?
Den zu zahlenden Betrag in 2010 oder den gesondert aufge-
führten Versorgungsaufwand ? Auch meine Tochter ist über
mich privat versichert. Diese Aufwendungen gehören in die
Anlage Kind (lfd. Nummer 31) oder ?

Hinweis: Ich bin geschieden und für meine Tochter unterhaltspflichtig.

Vielen Dank im voraus.

Mit freundlichen Grüßen

Dipl.BW/SB Ulrich Stiller

Sehr geehrter Ratsuchender,

besten Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne auf Grund Ihrer Angaben und vor dem Hintergrund Ihres Einsatzes im Rahmen einer Erstberatung wie folgt beantworten möchte:

Sie müssen in die Zeilen 31 (Krankenversicherung) und in die Zeile 32 (Pflegeversicherung) die von der privaten Krankenversicherung bescheinigten Beträge eintragen und eine Kopie dieser Bescheinigung für das Finanzamt beifügen.

Da für das Kind ein Anspruch auf Kindergeld (davon gehe ich aus) besteht, sind die Eintragungen in der Anlage Kind in den Zeilen 31-38 vorzunehmen und nicht in der Anlage Vorsorgeaufwand.

Mit freundlichen Grüßen

Ulrich Stiller
Steuerberater/Diplom Betrtiebswirt

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Experte für Einkommensteuererklärung

Dipl.BW/SB Ulrich Stiller

Dipl.BW/SB Ulrich Stiller

Leonberg, Württ

Seit ca. 46 Jahren im Steuerrecht tätig, davon seit 1981 selbständig als Steuerberater. Ich berate Arbeitnehmer, Unternehmer und Unternehmen sowie Privatpersonen. Ein Schwerpunkt meiner Tätigkeit ist die bundesweite Vertretung von Steuerpflichtigen vor den Straf-und Bußgeldstellen der Finanzämter einschl. der Steuerfahndung, wenn ein Steuerstrafverfahren eingeleitet worden ist. Desweiteren vertrete ich Steuerpflichtige im Rahmen von Rechtsbehelfsverfahren vor den Finanzämtern und führe Klageverfahren vor allen deutschen Finanzgerichten einschl. des Bundesfinanzhofesfinanzhofs zur Durchsetzung Ihrer Rechte durch.

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