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Frag einen Steuerberater zum Thema Einkommensteuererklärung

Sonderausgaben

Sonderausgaben ?
Unterbringungskosten meiner Schwägerin; der Schwester meiner Frau.

Sie hat früher im Kreis Viersen gewohnt. Ihre Tochter lebt in Bielefeld. Bei der erforderlich gewordenen Unterbringung ihrer Mutter in einem Pflegeheim konnte Sie für Ihre Mutter einen Pflegeplatz in der Bodelschwinghschen Anstalt BETHEL bekommen.

Die Bezahlung der Pflegekosten erfolgte mit eigenen Mitteln. Seit diese aufgebraucht sind, werden die Kosten vom Sozialamt getragen. Die eigenen Kinder können zu den Kosten nichts beitragen.

In der Übergangszeit bis zur Bewilligung der Leistungen durch das Sozialamt sind Pflegekosten angefallen, für die jedoch keine Geldmittel mehr vorhanden waren. Sie wurden der Tochter berechnet, die jedoch selber nur ein geringes
Einkommen hat und diese Rechnung nicht bezahlen konnte.

Nach Absprache mit der Anstalt Bethel wurde diese Rechnung (in Teilbeträgen) dann von uns beglichen.

Mit dem Hinweis, daß es sich bei der Schwester um keine gesetzlich unterhaltsberechtigte Person handelt, lehnt das Finanzamt den Abzug der Aufwendungen ab.

Gibt es eine Möglichkeit, diese Ausgaben in irgendeiner Form steuerlich geltend zu machen?

Oder haben wir (steuerlich gesehen) einen Fehler gemacht? Hätten wir eine eine Spende mit Zweckbindung an die Bodelschwinghschen Anstalt machen müssen?

Oliver Burchardt

Sehr geehrter Fragesteller,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne im Rahmen einer Erstberatung beantworte.

Die steuerrechtliche Würdigung basiert auf den Angaben im Sachverhalt. Das Ändern, Hinzufügen oder Weglassen von Informationen kann die steuerrechtliche Beurteilung beeinflussen.

Die Ihnen vom Finanzamt gegebene Erläuterung, der Abzug der übernommenen Pflegekosten sei aufgrund der fehlenden Unterhaltsverpflichtung nicht möglich, ist in dieser Form nicht haltbar.

Pflegeaufwendungen stellen dann abzugsfähige außergewöhnliche Belastungen dar, wenn Sie sich der Bezahlung aus rechtlichen, tatsächlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen können. Besteht eine Unterhaltsverpflichtung, so ist dieses Kriterium erfüllt. Es ist jedoch falsch, im Umkehrschluss zu folgern, nur bei einer bestehenden Unterhaltsverpflichtung käme ein Abzug in Betracht.

Die Rechtsprechung hat hier das Kriterium entwickelt, daß ein Abzug möglich ist, wenn sich der Steuerpflichtige aus sittlichen Gründen der Zahlung nicht entziehen kann, quasi eine Rechtspflicht besteht. Hier ist immer auf den jeweiligen Einzelfall abzustellen. Als nicht ausreichend wird jedoch angesehen, daß eine allgemeine Unterstützungspflicht bedürftiger Menschen besteht. Auch familiäre Bindungen als solche sind noch nicht ausreichend, um die Anforderung zu erfüllen.

Sie müssen Ihren Einzelfall daraufhin prüfen, ob Sie eine Verpflichtung darlegen können, Ihrer Schwägerin geholfen haben zu müssen oder ansonsten ein sozial nicht mehr akzeptables Verhalten an den Tag gelegt zu haben. Der BFH verwendet hier den etwas altertümlichen Begriff der Verletzung des Anstandsgefühls aller billig und gerecht Denkenden. Allerdings muß ich Sie darauf hinweisen, daß die Hürden für eine Anerkennung als außergewöhnliche Belastungen sehr hoch liegen. Sie werden sich darauf einrichten müssen, daß Sie, auch wenn Sie dem Finanzamt eine solche Verpflichtung gegenüber erläutern, den Weg des Einspruchs und höchstwahrscheinlich auch des finanzgerichtlichen Verfahrens beschreiten zu müssen. Hierbei sind die Erfolgsaussichten nicht hoch.

Eine Spende mit Zweckbindung hätte Ihnen auch keinen Erfolg gebracht, da Sie von den Bodelschwinghschen Anstalt eine Gegenleistung erhalten haben. In Ihrem Fall wäre die Gegenleistung zwar nicht Ihnen direkt zugute gekommen, sondern einer anderen Person, die von einer Zahlungsverpflichtung frei geworden wäre. Dies ändert an der Beurteilung aber nichts.

Ich bedauere, Ihnen keine günstigere Auskunft erteilen zu können.

Mit freundlichen Grüßen

Oliver Burchardt
Steuerberater

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