Umzugsaufwendungen und Kapitalerträge
Dezember 15, 2010 | 30,00 EUR | beantwortet von Michael Herrmann
Wir haben 2 Teilfragen, die mit unserem beruflich bedingten Umzug in 2009 zusammenhängen:
1. Ansatz von Kreditzinsen als Umzugsaufwendungen
Der Arbeitgeber- und Wohnortwechsel erfolgte zum 30.6.2009. Unsere Bemühungen, unser EFH zu verkaufen oder zu vermieten waren zu diesem Zeitpunkt noch nicht erfolgreich. Nachweisbar ist jedoch, dass wir beide Varianten verfolgt haben. Der Verkauf erfolgte dann im September. Bei der ESt-Erklärung haben wir die Zinsen für die Monate Juli und August als Werbungskosten (in Summe knapp 4 TEUR) geltend machen wollen (mit Verweis auf Vergleichbarkeit mit Kündigungsfrist für vermietete Wohnung). Das wurde nicht anerkannt. Ist das korrekt oder ist unsere Argumentation weiter zu verfolgen?
2. Kapitalerträge
Im Zuge des Hausverkaufs wären beträchtliche Vorfälligkeitsentgelte zu zahlen gewesen. Daher haben wir das Geld bei der Bank bis zum Erwerb einer neuen Immobilie Anfang 2010 "stehen gelassen". In der Zwischenzeit (September bis Dezember 2009) haben wir einerseits Kreditzinsen bezahlt, andererseits Guthabenzinsen erhalten. Die Guthabenzinsen lagen natürlich unter den Kreditzinsen. Trotzdem wurde der Sparerfreibetrag weit überschritten. Unser Ansatz bei der ESt-Erklärung bestand nun darin, die die Schuldzinsen in Höhe der abgeführten Kapitalertragsteuer Ansatz zu bringen, begründet mit einem sachlogischen Zusammanhang der betrags- und laufzeitidentischen Aufnahme und Anlage. Das wurde nicht anerkannt. Ist das korrekt oder ist unsere Argumentation weiter zu verfolgen?
Danke im Voraus.
Für Rückfragen stehen wir gerne zur Verfügung.
Sehr geehrter Fragesteller,
zunächst einmal vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auch aufgrund Ihrer Angaben und vor dem Hintergrund Ihres Einsatzes im Rahmen einer Erstberatung gerne beantworte. Die Beantwortung erfolgt gemäß der Sachverhaltsschilderung. Fehlende oder fehlerhafte Angaben zu den tatsächlichen Verhältnissen können das rechtliche Ergebnis beeinflussen.
zu 1) Es gilt der Grundsatz:
Was in welcher Höhe abziehbar ist, richtet sich nach dem Bundesumzugskostengesetz (R 9.9 Abs. 2 Satz 1 LStR 2008). Im Einzelnen sind die abzugsfähigen Umzugskosten in §§ 6 bis 10 des Bundesumzugskostengesetzes (BUKG) geregelt. Das Bundesumzugskostengesetz regelt die Ansprüche von Bundesbeamten gegenüber dem Dienstgeber.
Bei Umzügen aus dem eigenen Haus, bekommt der Beamte Kosten für die Zeit nach dem Auszug und des Leerstehens erstattet. Insofern ist auch ein Werbungskostenabzug ist möglich:
Soll das Eigenheim verkauft werden, können Sie die tatsächlichen Kosten absetzen, wie Schuldzinsen, Grundsteuer, Stromkosten, Wasser- und Abwasserkosten, Schornsteinfegergebühren und Hausversicherungen. Anerkannt wurden diese Aufwendungen für einen Zeitraum von 10 Monaten. Nicht abziehbar sind die Abschreibung und Fahrtkosten im Zusammenhang mit dem Verkauf (FG Rheinland-Pfalz vom 16.4.1996, EFG 1996 S. 975).
Das FG Köln möchte die doppelten Mietzahlungen nicht über ein Jahr hinaus als Werbungskosten anerkennen, wenn das Eigenheim dann immer noch nicht verkauft ist. "Es ist nicht gerechtfertigt, der Gemeinschaft das Risiko der Nichtveräußerlichkeit von Vermögen aufzuerlegen" (FG Köln vom 20.11.2008, EFG 2009 S. 460).
Sie sollten folglich weiter auf den Aufwendungen bestehen und diese gegebenenfalls entsprechend des obigen Katalogs noch erweitern.
zu 2) Die Zinsen betreffen Privatkredite bzw. Privatguthaben. Mit Einführung der Abgeltungsteuer ab 2009 ist im Zuge der Vereinfachung der Einkunftsermittlung und Senkung der Steuersätze auf Kapitalvermögen der Werbungskostenabzug bei den Kapitaleinkünften abgeschafft worden. Daher können Schuldzinsen, die der Erlangung von Guthabenzinsen dienten, nicht mehr gegengerechnet werden. Insofern ist Ihre Argumentation nicht relevant.
Ich hoffe Ihnen mit diesen Angaben im Rahmen Ihres Einsatzes und dieser Erstberatung einen ausreichenden Überblick über den Sachverhalt gegeben zu haben und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Michael Herrmann
Dipl.-Finanzwirt (FH)
Steuerberater
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