Verrechnung von Einkünften mit Verlustvorträgen
Dezember 5, 2010 | 30,00 EUR | beantwortet von Michael Herrmann
Sehr geehrte Damen und Herren,
mein Frage betrifft die EKST für 2009.
Meine Frau und ich werden bei der EKST zusammen veranlagt.
Bei mir sind Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit bzw. Einkünfte aus Leibrente angefallen, bei meiner Frau nicht (Hausfrau).
Außerdem hatten wir Einkünfte aus Kapitalvermögen. Diese haben wir in der Steuererklärung je hälftig für Ehemann und Ehefrau angegeben.
Im Bescheid über die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags zum 31.12.2008 sind sowohl für mich als auch für meine Frau Verlustvorträge ausgewiesen.
Bei der Verrechnung unserer Einkünfte aus Kapitalvermögen 2009 mit dem verbleibenden Verlustvortrag 2008 hat das Finanzamt die Verrechnung nur mir (dem Ehemann) zugeordnet, so dass der Verlustvortrag meiner Frau unverändert bleibt.
In den Erläuterungen zur Festsetzung schreibt das Finanzamt:
„Die Kapitalerträge sowie die Kapitalertragsteuer und der Solidaritätszuschlag werden entsprechend den Belegen nur dem Ehemann zugeordnet.“
Ich bin der Depotinhaber und in der eingereichten Jahressteuerbescheinigung werde ich als Depotinhaber ausgewiesen.
Nun meine Frage:
Wenn diese Zuordnung ordnungsgemäß ist, würde das ja bedeuten, dass die Verlustvorträge meiner Frau nicht mehr abgebaut werden können. Ist es also von Bedeutung, ob es sich um ein Einzeldepot oder um ein Gemeinschaftsdepot (Ehegattendepot) handelt?
Übrigens: Beim Auf- und Abbau der Verlustvorträge in der Vergangenheit hat das Finanzamt diese Unterscheidung nicht getroffen. Es handelte sich immer um Einzeldepots. Wir haben stets die Zusammenveranlagung gewählt.
Mit freundlichen Grüßen
Sehr geehrter Fragesteller,
zunächst einmal vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auch aufgrund Ihrer Angaben und vor dem Hintergrund Ihres Einsatzes im Rahmen einer Erstberatung gerne beantworte. Die Beantwortung erfolgt gemäß der Sachverhaltsschilderung. Fehlende oder fehlerhafte Angaben zu den tatsächlichen Verhältnissen können das rechtliche Ergebnis beeinflussen.
Das zentrale Problem der Fragestellung bezieht sich auf die Zurechnung der Einkünfte aus dem Einzeldepot. Abweichend von dem zivirechtlichen Eigentum (Ehemann) ist das Depotvermögen rechnerisch den Eheleuten zuzurechnen.
Tatsächlich sind die Einkünfte dem Depotinhaber zuzurechnen. Seit Einführung der Abgeltungssteuer führt die Bank genau Buch über die Einkünfte und die Verlustverrechnungstöpfe aus der Vergangenheit, die nur dem Depotinhaber zugerechnet werden können und nicht übertragbar sind. Die Verrechnung der steuerlich festgesetzten Verlustvorträge erfolgt über die Steuererklärung.
Sie sollten für die Zukunft ein Gemeinschaftsdepot eröffen. Hierbei bleiben die Altverluste in der Zurechnung jedoch unberührt. Die hälftige Übertragung des Depotvermögens an die Ehefrau bei Eröffung des Gemeinschaftsdepots ist eine unentgeltliche Übertragung, die oberhalb von 500.000 € Schenkungssteuer auslösen kann.
Für die Vergangenheit sollten Sie versuchen die Verlustfeststellungen korriegieren zu lassen. Dies ist nach Bestandskraft der Verlustfeststellungsebscheide jedoch nur im Rahmen bestimmter Ändeungsvorschriften der Abgabenordnung möglich.
Ich hoffe Ihnen mit diesen Angaben im Rahmen Ihres Einsatzes einen ausreichenden Überblick über den Sachverhalt gegeben zu haben und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Michael Herrmann
Dipl.-Finanzwirt (FH)
Steuerberater
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