Kapitalerträge
Februar 13, 2011 | 35,00 EUR | beantwortet von Oliver Burchardt
Hallo,
ich bin deutscher Staatsbürger (doppelte Haushaltsführung, kein Grenzgänger)und als Angestellter in Österreich bei einem österreichischen Unternehmen beschäftigt.
1. Muss ich aufgrund meines deutschen Akiendepots und erzielten Gewinnen(2010) von ca. 6.000 Euro (abzgl. Abgeltungssteuer)eine Steuererklärung für 2010 abgeben?
2. Kann ich den Sparerfreibetrag für meine deutschen Konten weiterhin in Anspruch nehmen?
(Meine Ehefrau und Kinder wohnen weiterhin in Deutschland)
3. Kann ich den (wahrscheinlichen) Verlust eines Genusscheins einer nicht börsennotierten AG, die am 28.12.10 Insolvenz angemeldet hat, steuerlich geltend machen?
Mit freundlichen Grüßen
Sehr geehrter Herr Hartig,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne im Rahmen einer Erstberatung beantworte.
Ich gehe bei Beeantwortung der Frage davon aus, daß Sie steuerlich weiterhin in Deutschland ansässig und hier unbeschränkt steuerpflichtig sind.
Durch die Abgeltungssteuer sind sämtliche steuerlichen Aspekte der Kapitaleinkünfte abgegolten, so daß Sie nicht zur Abgabe einer Steuererklärung aufgrund solcher Einkünfte verpflichtet sind. Es kann allerdings Sinn machen, eine solche Erklärung abzugeben. Wenn Ihr individueller Steuersatz unter 25% liegt, können Sie zuviel gezahlte Steuern vom Finanzamt zurückverlangen. Diese Günstigerprüfung wird im Rahmen der Veranlagung durchgeführt, für die die Steuererklärung notwendig ist.
Der Sparerpauschbetrag steht Ihnen als unbeschränkt Steuerpflichtigem weiterhin zu, so daß Sie weiterhin Freistellungsaufträge an Ihre Banken erteilen können.
Den wahrscheinlichen Verlust aus dem Genussschein können Sie im Jahr 2010 nicht geltend machen, da Sie die Anteile nicht veräußert haben oder sie durch die Insolvenz erlöschen sind. Erst wenn die Anteile aus Ihrem Privatvermögen abgehen, ist eine Berücksichtigung der Verluste möglich. Wenn Sie die Genussscheine allerdings vor dem 1.1.2009 erworben haben, liegt ein sog. Altverlust vor, der steuerlich nicht berücksichtigungsfähig ist.
Ich hoffe, Ihnen im Rahmen Ihres Einsatzes behilflich gewesen zu sein.
Mit freundlichen Grüßen
Oliver Burchardt
Steuerberater
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