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Frag einen Steuerberater zum Thema Einkommensteuererklärung

Selbst genutztes Gebäudedenkmal

Guten Morgen,

ich schreibe in 2009 im 10. Jahr mit ca. 40.000€ jährlich (10%) eine Immobilie als selbst genutztes Wohneigentum im Bereich Sonderausgaben ab, weil sie auch selbst bewohnt wird. In GSE habe ich als frei beruflich Tätiger 46% der Zinsen, ca 10.000 €, als Raumkosten für diese Tätigkeit angesetzt.

Ist die Information richtig, dass ich mit der Ansetzung der Zinsen und Betriebskosten in GSE Betriebsvermögen gebildet habe, das ich nach dem jetzt durchgeführten Verkauf des Hauses versteuern muss, obwohl ich dachte, im Bereich Sonderausgaben persönliche Kosten geltend gemacht zu haben?

Ist damit die einzige Rettung, das Betriebsvermögen auf ein neues Gebäude zu übertragen? Hätte - wenn es so ist, das zu versteuerndes Betiebsvermögen entstanden ist - nicht das Finanzamt darauf hinweisen müssen, dass die Abschreibung nicht als selbst genutztes Wohneigentum deklariert werden dürfte?

Vielen Dank im voraus,
mit freundlichem Gruß

Dipl.BW/SB Ulrich Stiller

Sehr geehrter Ratsuchender,

besten Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne auf Grund Ihrer Angaben und vo dem Hintergrund Ihres Einsatzes im Rahmen einer Erstberatung wie folgt beantworten möchte:

Sie haben hier wohl die Steuerbegünstigung nach § 10f EStG in Anspruch genommen und zwar in voller Höhe auf Grund der Nutzung des Objektes zu eigenen Wohnzwecken.

Andererseits haben Sie aber das Objekt zu 46% für eigenberufliche Zwecke genutzt, sodass hier das Wirtschaftsgut "notwendiges Betriebsvermögen" in Höhe von 46% entstanden ist. Die Veräusserung von notwendigem Betriebsvermögen führt in der Regel immer zu einem Veräusserungsgewinn, welcher der Einkommensteuer unterliegt.

Aus Ihrer Sachverhaltsschilderung entnehme ich, dass das Finanzamt einen betrieblichen Veräusserungsgewinn angesetzt hat. Dem steht aber als Widerspruch gegenüber, dass der § 10f EStG für das ganze Objekt (100%) gewährt wurde, was nur bei einer 100%igen Eigennutzung zu Wohnzwecken möglich ist.

Dieser Widerspruch muss zunächst aufgeklärt werden. Sie sollten daher gegen den Einkommensteuerbescheid fristgerecht Einspruch einlegen und dann diesen sehr komplexen Sachverhalt durch einen Steuerberater prüfen lassen.

Das Finanzamt war nicht verpflichtet, Sie auf den von Ihnen genannten Sachverhalt hinzuweisen.

Ob im Rahmen einer Rücklage, z.B. nach § 6b EStG, die von Ihnen gewünschte Übertragung möglich sein wird, kann ohne Detailkenntnis nicht geklärt werden.

Die Dinge sind recht kompliziert und erfordern einen Einblick in Ihre Unterlagen der letzten 10 Jahre, da hier wohl einiges schief gelaufen ist.

Mit freundlichen Grüßen

Ulrich Stiller
Steuerberater/Diplom Betriebswirt

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Experte für Einkommensteuererklärung

Dipl.BW/SB Ulrich Stiller

Dipl.BW/SB Ulrich Stiller

Leonberg, Württ

Seit ca. 46 Jahren im Steuerrecht tätig, davon seit 1981 selbständig als Steuerberater. Ich berate Arbeitnehmer, Unternehmer und Unternehmen sowie Privatpersonen. Ein Schwerpunkt meiner Tätigkeit ist die bundesweite Vertretung von Steuerpflichtigen vor den Straf-und Bußgeldstellen der Finanzämter einschl. der Steuerfahndung, wenn ein Steuerstrafverfahren eingeleitet worden ist. Desweiteren vertrete ich Steuerpflichtige im Rahmen von Rechtsbehelfsverfahren vor den Finanzämtern und führe Klageverfahren vor allen deutschen Finanzgerichten einschl. des Bundesfinanzhofesfinanzhofs zur Durchsetzung Ihrer Rechte durch.

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