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Frag einen Steuerberater zum Thema Einkommensteuererklärung

Heimfahrten mit Firmenwagen bei doppelter Haushaltsführung

Guten Tag,
ich habe einen Dienstwagen, der pauschal versteuert wird (kein Fahrtenbuch). Meine Heimatwohnung ist 80 km entfernt von der Arbeitsstätte, meine Zweitwohnung nur 2 km von der Arbeitsstätte.

Ich fahre momentan 2-mal pro Woche mit meinem Dienstwagen in meine Heimatwohung.

Zu meinen 2 Fragen:
+ Meine 2. Heimfahrt pro Woche wird von meinem Arbeitgeber als geldwerter Vorteil ganz normal versteuert (ich zahle also die 2. Heimfahrt). Kann ich dann für die 2. Heimfahrt pro Woche mit dem Dienstwagen eine Entfernungspauschale steuerlich absetzen (die 1. Heimfahrt pro Woche kann ich steuerlich ja nicht absetzen)?

+ Wenn ja, wo muss ich dann die 46 x 80 x 0,3 EUR eintragen?

Herzlichen Dank im Voraus!

Matthias Wander

Sehr geehrter Fragesteller,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne auf Grund Ihrer Angaben und vor dem Hintergrund Ihres Einsatzes im Rahmen einer Erstberatung beantworten möchte.

Überlässt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer einen Firmenwagen im Rahmen einer beruflichen doppelten Haushaltsführung, gelten Besonderheiten. Für die Benutzung eines Firmenwagens entfällt zu Familienheimfahrten im Rahmen der doppelten Haushaltsführung der Ansatz eines geldwerten Vorteils, wenn dem Arbeitnehmer beim eigenen Pkw für diese Fahrten der Werbungskostenabzug oder der Abzug als Werbungskosten zustehen würde (§ 8 Abs. 2 Satz 5 EStG). Für die wöchentlichen Familienheimfahrten, die der Arbeitnehmer mit dem Firmenwagen durchführen kann, wird damit auf die steuerliche Erfassung eines geldwerten Vorteils verzichtet. Andererseits darf der Arbeitnehmer für diese Fahrten keine Werbungskosten im Rahmen seiner Steuererklärung abziehen (§ 9 Abs. 1 Nr. 5 EStG). Durch diese Verfahrensweise nimmt der Gesetzgeber aus Vereinfachungsgründen im Ergebnis eine Saldierung vor. Er vermeidet, dass der Arbeitnehmer zunächst einen geldwerten Vorteil für die wöchentliche Familienheimfahrt auf der Einnahmenseite ansetzen muss, den er andererseits als Werbungskosten bei den Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte hätte wieder abziehen dürfen.

Führt der Arbeitnehmer mehr als eine wöchentliche Familienheimfahrt durch, darf der Arbeitnehmer diese zusätzlichen Fahrten nicht als Werbungskosten abziehen. Demzufolge ist für die zweite und jede weitere Familienheimfahrt ein zusätzlicher steuerpflichtiger Arbeitslohn zu erfassen. Die gesetzlich festgelegte Saldierung (Verzicht auf die Erfassung eines geldwerten Vorteils) gilt nur für eine Heimfahrt pro Woche, weil beim eigenen Pkw jeweils auch nur eine Familienheimfahrt pro Woche mit dem Kostenabzug begünstigt ist.

Mit freundlichen Grüßen

Wander
Steuerberater

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Experte für Einkommensteuererklärung

Matthias Wander