Frag-Einen

Frag einen Steuerberater zum Thema Einkommensteuererklärung

Anlage FW Förderung des Wohneigentums

Sehr geehrte Damen und Herren,

Wir haben im Juli 2009 eine Eigentumswohnung in einer unter Denkmalschutz stehenden alten Wassermühle gekauft und sind im August 2009 dort eingezogen.
Für das Gebäude wurde im Juli 2003 nach Renovierung eine Steuerbescheinigung nach §40 DschG von der unteren Denkmalsbehörde in Hattingen ausgestellt.

Deshalb haben wir in der Einkommensteuererklärung für das Jahr 2009 eine steuerliche Förderung nach §10f EStG (Anlage FW Förderung des Wohneigentums) beantragt.

Diese Förderung wurde uns vom Finanzamt Hattingen mit folgender Begründung versagt:

„Eine Berücksichtigung von Abschreibungsbeträgen gem. § 10f EStG kann nicht anerkannt werden, weil ein Abzug für den Einzelrechtsnachfolger nicht möglich ist.“

Ist diese Aussage zutreffend?
Kann also nur der Alteigentümer eine steuerliche Förderung bekommen und nicht der neue Eigentümer?

Mit freundlichen Grüßen

Michael Herrmann

Sehr geehrter Fragesteller,

zunächst einmal vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich aufgrund Ihrer Angaben und vor dem Hintergrund Ihres Einsatzes im Rahmen einer Erstberatung gerne beantworte. Die Beantwortung erfolgt gemäß der Sachverhaltsschilderung. Fehlende oder fehlerhafte Angaben zu den tatsächlichen Verhältnissen können das rechtliche Ergebnis beeinflussen.

§ 10f vom Einkommenssteuergesetz regelt die Steuerbegünstigung für denkmalgeschützte Gebäude und Immobilien, die von steuerpflichtigen Bürgern zu eigenen Wohnzwecken genutzt werden. Gemäß § 10f EstG kann der steuerpflichtige Bürger Aufwendungen an dem eigenen denkmalgeschützten Gebäude im Kalenderjahr des Abschlusses der Baumaßnahme und in den neun folgenden Kalenderjahren jeweils bis zu 9 % von den im Jahr anfallenden Steuern abziehen.

Die steuerliche Förderung durch § 10f EStG bezieht sich folglich auf eigene Aufwendungen zum Erhalt eines denkmalgeschützetn Gebäudes. Hierzu rechnet nicht die Anschaffung eines Objektes, auch wenn der Voreigentümer die Förderung in Anspruch genommen hat.

Das Aussage des Finanzamtes ist zutreffend.

Ich hoffe Ihnen mit diesen Angaben im Rahmen Ihres Einsatzes einen ersten Überblick über den Sachverhalt gegeben zu haben und verbleibe

Mit freundlichen Grüßen

Michael Herrmann
Dipl.-Finanzwirt (FH)
Steuerberater

fadeout
... Interessiert Sie diese Frage ebenfalls?
Sie können für nur 7,50 EUR die Antwort vollständig einsehen.

Experte für Einkommensteuererklärung

Michael Herrmann

Michael Herrmann

Köln

Anbieterkennzeichnung gem. § 6 TDG



Diplom-Finanzwirt

MICHAEL HERRMANN

Steuerberater



Anschrift:

Severinstrasse 175-177

50678 Köln



Postfach 25 03 06

50519 Köln



Bürozeiten:

Mo-Fr: 09.00-17:30 Uhr





Kommunikation:

Telefon: 0221 / 3 48 91 09

Fax: 01805 / 039 000 87 62 (0,12 ? pro Minute)

Mobil: 0177 / 455 00 54

eMail: beratung@steuer-mobil.de

Internet: www.steuer-mobil.de



Kammerzugehörigkeit:

Steuerberaterkammer Köln

Mitglieds-Nr. 122 809





Aufsichtsbehörde:

Steuerberaterkammer Köln

Volksgartenstraße 48, 50677 Köln

www.stbk-koeln.de





Berufzugehörigkeit:

Die gesetzliche Berufsbezeichung

"Steuerberater" wurde in der

Bundesrepublik Deutschland verliehen.





Berufsrechtliche Regelungen:

Steuerberatungsgesetz (StGerG)

Durchführungsverordnung zum

Steuerberatungsgesetz (DVStB)

Berufsordnung (BOStB)

Steuerberatergebührenverordnung (StBGebV)

vollständiges Profil