Verjährung
März 19, 2010 | 50,00 EUR | beantwortet von Dipl.BW/SB Ulrich Stiller
10jährige Verjährungsfrist von Einkommensteuer bei einer Geschäftsaufgabe
Sehr geehrte Herren!
Die Geschäftsaufgabe erfolgte am 31.12.2001, also keine Tätigkeit mehr ab 1. Jan. 2002 und durch Wegzug aus D. auch nicht mehr beschränkt steuerpflichtig.
Abgabe der Liquidationsschlussbilanz für das Jahr 2001 im März 2003.
Zustellung des Eink.St.Bescheides im Juni 2003 mit dem Vermerk: „Dieser Bescheid ist nach § 165 Abs.1 AO teilweise vorläufig“.
Bezahlung der kompletten Steuerschulden gem. Bescheid in 2003.
Die Verjährung begann mit Ablauf des 31.12.2003, demnach Ende der Verjährungsfrist = plus 10 Jahre = 31.12.2013.
1.Frage:
Würde man 10 Jahre vom 31.12. 2013 zurück rechnen, also bis zum 31.12.2003, dann wären die Jahre 2002 und die früheren Jahre verjährt. Da jedoch die Geschäftsaufgabe am 31.12.2001 erfolgte und somit im Jahr 2002 und den folgenden Jahren keine Eink.St. Erklärungen abzugeben waren, müsste nach untenstehender Rechnung der Stpfl. doch schon am 1. Jan. 2012 „aus dem Schneider sein?“
Ende der Geschäftstätigkeit 31.12.2001
Plus 10 Jahre 31.12.2011
Demnach 10 jährige Verjährungsfrist abgelaufen am 1. Jan. 2012.
Ist diese Rechnung richtig?
2. Frage:
Rein theoretisch: Würde der Stpfl. heute im Jahre 2010 zur Nachbesteuerung herangezogen werden, dann wären nach meiner Rechnung das Jahr 1999 verjährt und natürlich auch die früheren Jahre.
Oder würde der Stpfl. zum Beispiel im Jahre 2012 zur Nachbesteuerung herangezogen werden, dann wäre nach meiner Rechnung das Jahr 2001 verjährt. Stimmen diese beiden Rechnungen?
Würde mich über eine kompetente Antwort freuen.
Mit freundlichen Grüssen
Willi Wehmeier
Sehr geehrter Ratsuchender,
besten Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne auf Grund Ihrer Angaben und vor dem Hintergrund Ihres Einsatzes im Rahmen einer Erstberatung wie folgt beantworten möchte:
Sie sprechen hier das Thema Festsetzungsverjährung im Rahmen einer eventuellen Steuerhinterziehung oder leichtfertigen Steuerverkürzung an, da Sie von einer 10-jährigen Verjährungsfrist ausgehen.
Für das Jahr 2001 haben Sie im März 2003 die Einkommensteuererklärung einreicht. Der entsprechende Einkommensteuerbescheid 2001 ist Ihnen dann im Juni 2003 zugegangen.
Nach § 169 Absatz 1 Satz 1 Ziff. 4 AO beträgt die allgemeine Frist für die Einkommensteuerfestsetzung bzw. Änderung des Einkommensteuerbescheids 4 Jahre. Nach Satz 2 verlängert sich diese Frist auf 10 Jahre, soweit eine Steuer hinterzogen oder leichtfertig verkürzt wurde. Der Beginn der Festsetzungsfrist richtet sich nach § 170 AO.
Sofern keine Gründe einer Ablaufhemmung im Sinne des § 171 AO vorliegen gilt in Ihrem Falle das Folgende:
2001
Beginn der Festsetzungsfrist: 31.12.2003
Ende der Festsetzungsfrist bei Steuerhinterziehung oder leichtfertiger
Steuerverkürzung: mit Ablauf des 31.12.2013
Normaler Ablauf ohne Steuerhinterziehung oder leichtfertige Steuerverkürzung:
mit Ablauf des 31.12.2013
2002
Hier haben Sie zwar keine Einkommensteuererklärung abgegeben, wenn dennoch steuerpflichtige Einkünfte da waren, die erklärt werden hätten müssen, dann gilt das Folgende:
Fiktiver Beginn der Festsetzungsverjährung nach § 170 Abs.2 Ziff.1 31.12.2005
Ende der Festsetzungsverjährung 10 Jahre: mit Ablauf des 31.12.2015
Sie haben in Ihrer Berechnung die 3-jährige Anlaufhemmung außer Acht gelassen. Das Datum der Geschäftsaufgabe spielt bei der Verjährung keine Rolle.
Ich hoffe,ich konnte Ihnen behilflich sein.
Mit freundlichen Grüßen
Ulrich Stiller
Steuerberater/Dipl.Betriebswirt
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