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Frag einen Steuerberater zum Thema Einkommensteuererklärung

Betriebsausgaben

Guten Tag,
ich bin seit 2010 selbständige Rechtsanwältin. Ich habe Kanzleiräume auf dem Grundstück meines Mannes errichtet (s. Vorfrage R-STE-11153, beantwortet von StB Olaf Gayko). Die Kanzleiräume sind kreditfinanziert. Der Kredit für den Kanzleibau läuft auf den Namen meines Mannes, weil er über die notwendigen Sicherheiten verfügt. Die Zinsen für das Kanzleidarlehen will das Finanzamt nicht als Betriebsausgaben anerkennen, weil ich selbst nicht Darlehensnehmerin bin. Mein Mann und ich sind steuerlich gemeinsam veranlagt. Wie beurteilen Sie diese "Rechtsauffassung" (Zitat FA) des Finanzamtes bzw. wie sollen wir vorgehen?
Haben Sie vielen Dank für Ihre Bemühungen!

Dr. Yanqiong Bolik

Sehr geehrte Fragestellerin,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes sowie der Regeln dieser Plattform beantworte. Dabei handelt es sich um eine grundsätzliche Ersteinschätzung des von Ihnen dargestellten Sachverhalts.

Damit Ihnen nachfolgende Ausführung hilfreich und nützlich ist, ist es wichtig, dass meiner Beurteilung der korrekte Sachverhalt zu Grunde liegt. Bitte beachten Sie Hinzufügen, Weglassen oder Änderung der Angaben können das steuerrechtliche Ergebnis ändern.

Ihren Angaben zufolge habe ich eine Vorfrage "Frage: Bauen auf fremdem Grundstück" von 30. 07. 2010 gefunden. Ich gehe demzufolge davon aus, dass das Büro nun in Ihrem Betriebsvermögen liegt. Zum Errichten dieses Büros hat Ihr Mann einen Kredit aufgenommen. Der Kredit wurde ausschließlich zum Errichten Ihres Büros benutzt.

In Ihrem Fall sind Kreditzinsen durch Kanzleibetrieb veranlasst. Fraglich ist, wer die Zinsen getragen hat.

Wenn z.B. Sie nachweisen können, dass Sie die Zinsen immer an Ihren Mann gezahlt haben und Ihr Mann die Zinsen weiter an Bank bezahlt hat, dann haben Sie in der Tat die Zinsen getragen. In diesem Fall sind die Zinsen als Betriebsausgaben zu berücksichtigen.

Falls Sie die Zinsen nicht getragen haben, dann liegt im Grunde genommen eine Abkürzung des Vertragswegs vor. I.d.R können Ihnen die Aufwendungen unter dem Gesichtspunkt des abgekürzten Vertragswegs als von Ihnen getragener Aufwand zugerechnet werden. Jedoch gehört ein Kredit zu den Dauerschuldverhältnissen, bei denen die Rechtsprechung die Anwendung der Grundsätze des abgekürzten Vertragswegs bisher abgelehnt hat.

Ich hoffe, Ihnen mit meiner Ausführung weiter geholfen habe und stehe Ihnen gerne für weitergehende Fragen zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

Dr. Yanqiong Bolik
Steuerberaterin
Bildstöckle 6, 70567 Stuttgart
Tel: +49 (0)711 / 9332 2657
Email: info@zdbz.de

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Dr. Yanqiong Bolik

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