Auswanderung
November 24, 2009 | 50,00 EUR | beantwortet von Michael Herrmann
Guten tag,
ich mache meine Einkommensteuererklärung 2007. Januar bis April war ich in München beschäftigt (auch mit Hauptwohnsitz) und ging am 1.5.2007 zu einem Arbeitgeber in die Schweiz. Auch der komplette Wohnstand wurde mitgenommen (Leben hier in der Schweiz)!
Muss ich dem Finanzamt in Deutschland mitteilen, wieviel ich verdiente und versteuerte (Mai bis Dezember)hier in der Schweiz? Ich habe eine Bestätigung des Finanzdepartments beigefügt, in welchem bestätigt wurde, dass ich ordentlich meine Steuern abführte.
Wenn ja, wo muss ich diese im Formular eintragen?
Grüsse U. Gruber
Sehr geehrter Fragesteller,
zunächst einmal vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich aufgrund Ihrer Angaben und vor dem Hintergrund Ihres Einsatzes im Rahmen einer Erstberatung gerne beantworte. Die Beantwortung erfolgt gemäß der Sachverhaltsschilderung. Fehlende oder fehlerhafte Angaben zu den tatsächlichen Verhältnissen können das rechtliche Ergebnis beeinflussen.
Sie sind im Jahr 2007 in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig, da Sie bis zum 30.04.2007 Ihren Wohnsitz in Deutschland hatten. Daher sind Sie grundsätzlich mit allen Einkünften in Deutschland steuerpflichtig. Die Einkünfte, die in der Schweiz erzielt wurden, werden als ausländische Einkünfte erfasst. Diese werden in Deutschland steuerfrei gestellt und lediglich im Rahmen des Progressionsvorbehaltes bei der Ermittlung des Steuersatzes der in Deutschland steuerpflichtigen Einkünfte berücksichtigt. Die in der Schweiz gezahlte Einkommensteuer
muss nicht angegeben werden.
Praktisch bedeutet dies für Sie, dass Sie Ihre Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit in Deutschland wie gewohnt in der Anlage N eintragen. Die in der Schweiz erzielten Einkünfte werden in der Zeile 21 der Anlage N erfasst.
Wichtig: Die Einkünfte sind der schweizer Arbeitslohn abzüglich der nach deutschem Recht ermittelten Werbungskosten. In der Zeile 21 wird der Eintrag des "Arbeitslohnes" gefordert. Dies ist insofern irreführend.
Sie können folglich von Ihrem schweizer Bruttolohn die Werbungskosten abziehen, die Sie auch angegeben hätten, wenn das Arbeitsverhältnis in Deutschland gewesen wäre. In erster Linie sind hierbei die Entfernungspauschale, Arbeitsmittel und sonstige Werbungskosten (Dienstreisen, Fortbildung etc.) zu beachten.
Auch die Umzugskosten in die Schweiz sind absetzbar. Zu beachten ist hierbei, dass auch Pauschalbetrage nach dem Bundesumzugskostengesetz abzugsfähig sind. In Ihrem Fall ist auch die Auslandsumzugskostenverordnung zu beachten, da hier höhere Pauschalen angesetzt werden.
Die Berechnung der schweizer Einkünfte (Bruttolohn abzüglich Werbungskosten), sollte auf einem gesonderten Blatt ermittelt werden, da in der Zeile 21 Anlage N dafür kein Platz vorgesehen ist.
Weiterhin mache ich darauf aufmerksam, dass die deutschen Finanzämter Steuerbescheide nicht im Ausland zustellen können. Sie sollten daher bereits bei der Abgabe der Steuererklärung einen Empfangsbevollmächtigten in Deutschland bestimmen.
Ich hoffe Ihnen mit diesen Angaben einen ersten Überblick über den Sachverhalt gegeben zu haben und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Michael Herrmann
Dipl.-Finanzwirt (FH)
Steuerberater
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