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Frag einen Steuerberater zum Thema Einkommensteuererklärung

Handwerkerleistungen absetzen

Guten Tag,
ich habe mit meinem Lebensgefährten zusammen eine Eigentumswohnung gekauft.
Wir haben einiges Renovieren lassen und kommen bei den Rechnungen ingesamt wahrscheinlich auf Arbeitskosten von ca. TEUR 12, so daß jeder 1200 steuermindernd wirksam machen könnte.
Folgende Fragen:
1. Wir sind derzeit noch an unterschiedlichen Orten gemeldet. Wie muß die Rechnungsstellung erfolgen ? Das Finanzamt sagte mir, wir köntnen der Einfachheithalber die neue Adresse schon für die Rechnungen benutzen. Dem Finanzamt wäre egal, daß wir da noch nicht gemeldet sind. Ist das o.k. ? Falls nicht, müßte dann der rechnungstellende Handwerker beide Adressen im Adressfeld nennen oder sogar die Rechnung aufteilen ? Das erscheint mir ziemlich praxisfern.
2. Die Anzahlungen wurden von meinem Girokonto geleistet, weil ich online-banking habe und die Bank meines Lebensgefährten weiter entfernt sitzt. Das Geld kommt aber sowieso von einem Darlehen, das auf uns beide läuft. Es wurde eben nur auf mein Girokonto ausgezahlt. Gibt das nun ein Problem? Die Dame vom Finanzamt war da etwas unsicher. Ich hatte jedoch online gelesen, daß die Rechnungen nur per überweisung erfolgen müßten. Die Überweisung müßte aber nicht mal vom Rechnungsempfänger erfolgen (also von der Person, die es steuerlich geltend macht). Insofern kann ich nicht ganz nachvollziehen, warum das FA hier ein Problem sieht.
Ggf. ließe sich dieses Problem auch noch lösen, in dem mein Freund jetzt die Restzahlungen übernimmt. Dies wäre jedoch etwas umständlich und wahrscheinlich ließe sich auch keine 50:50 Quote mehr herstellen. Das hängt aber von der Endrechnung ab.
Ich wäre Ihnen sehr dankbar, wenn Sie mir zu der Problematik etwas sagen könnten.

Dr. Yanqiong Bolik

Sehr geehrter Fragesteller,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes sowie der Regeln dieser Plattform beantworte.

Bitte beachten Sie, dass meiner Ausführung der dargestellte Sachverhalt zu Grunde liegt, und dass Hinzufügen, Weglassen, Änderung der Angaben oder die Zweideutigkeit der Informationen das steuerrechtliche Ergebnis ändern können.

1. Voraussetzung für die Steuerermäßigung nach § 35a EStG ist, dass die Handwerkerleistung in einem in der Europäischen Union oder dem Europäischen Wirtschaftsraum liegenden Haushalt des Steuerpflichtigen erbracht wird. Ob der Steuerpflichtige bei der Rechnungsadresse gemeldt ist, ist unerheblich. Wichtig ist aber, dass der Steuerpflichtige für die Aufwendungen eine Rechnung erhalten hat. D.h. Sie können nur die Aufwendungen geltend machen, für welche eine Rechnung mit Ihnen als Rechnungsempfänger ausgestellt wird. Das selbe gilt auch für Ihren Lebensgefährten. Daher ist eine Aufteilung der Rechnung wohl unvermeidbar.

2. Mit Bezug auf die Zahlung muss beachtet werden, dass die Zahlung auf das Konto des Leistungserbringers erfolgen muss. Dabei ist die Inanspruchnahme der Steuerermäßigung durch den Steuerpflichtigen auch möglich, wenn die Handwerkerleistung, für die der Steuerpflichtige eine Rechnung erhalten hat, von dem Konto eines Dritten bezahlt worden ist.

Ich hoffe, dass ich Ihnen behilflich sein konnte.

Besteht noch Unklarheit, verwenden Sie bitte gern die Nachfragefunktion.

Mit freundlichen Grüßen
Dr. Yanqiong Bolik
Steuerberaterin
Bildstöckle 6, 70567 Stuttgart
Tel: +49 (0)711 / 2132 1815
Email: info@zdbz.de
www.steuerberatung.zdbz.de

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