Verlustverrechnung
Oktober 18, 2015 | 30,00 EUR | beantwortet von Steuerberater Peter Jansen
Guten Abend,
kann man die negativen Kapitalerträgen aus Termingeschäften mit dem Einkommensteuer verrechnen, und wenn ja, wie, wenn sie das jährliche Einkommen deutlich übersteigen?
Ich bedanke mich in Voraus.
Sehr geehrter Fragesteller,
gerne beantworte ich Ihre Frage unter Beachtung der Regeln dieser Internet-Plattform wie folgt.
Seit der Einführung der Abgeltungsteuer zum 1. 1. 2009 gehören Gewinne aus Termingeschäften, durch die der Steuerpflichtige einen Differenzausgleich oder einen durch den Wert der veränderlichen Bezugsgröße bestimmten Geldbetrag oder Vorteil erlangt, und Gewinne, die aus der Veräußerung eines als Termingeschäft ausgestalteten Finanzinstruments erzielt werden, nicht mehr zu den Einkünften aus privaten Veräußerungsgeschäften, sondern unabhängig von einer Veräußerungsfrist zu den Einkünften aus Kapitalvermögen gem. § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 EStG.
Folglich sind sowohl vereinnahmte als auch verausgabte Ausgleichszahlungen infolge der Ablösung eines Zinsswaps als Kapitaleinkünfte steuerbar.
Die Regelung des § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 EStG ist anwendbar auf alle Gewinne und Verluste aus Termingeschäften, bei denen der Rechtserwerb nach dem 31. 12. 2008 erfolgt ist.
Es gilt jedoch auch insoweit das Verbot eines vertikalen Verlustabzugs.
Etwaige Verluste dürfen daher nur unter den Voraussetzungen des § 20 Abs. 6 EStG mit positiven Kapitaleinkünften, nicht aber mit Einkünften aus anderen Einkunftsarten verrechnet.
Ich hoffe ich konnte Ihnen weiterhelfen und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Peter Jansen
Steuerberater
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