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Frag einen Steuerberater zum Thema Einkommensteuererklärung

arbeiten in der Schweiz

Was ist Recht und Richtig?
Folgender Vorfall.
Die Firma Kell aus Mannheim schließt mit der Firma I. in der Schweiz einen Rahmenvertrag.
Herr Kell ist als freiberuflicher Mitarbeiter in der Schweiz bei der Firma I. tätig. Er kommt nur am Wochenende nach Hause. Wohnt also in der Schweiz. Und hat hier ein Gewerbe angemeldet.
Herr Kell meldet in der Schweiz eine Firma an und arbeitet für die Firma s in der Schweiz als freiberuflicher Mitarbeiter. Er sendet die Stundezettel aus seiner Arbeit nach Deutschland. Dazu stellt er eine Rechnung. Die Rechnung wird an Herrn Kell beglichen und eine Rechnung an die Firma I. in der Schweiz gesandt.
Herr Kell versteuert sein Einkommen in der Schweiz. Die Firma Kell in Mannheim hat die Einnahmen und die Ausgaben ordnungsgemäß verbucht.
Nach einigen Jahren erfolgt eine Buchprüfung. Dabei kommt das Finanzamt in Mannheim zu dem Schluss, das, dass gesamte Einkommen in Deutschland zu versteuern und nicht in der Schweiz.
Daraufhin hat der Steuerberater alle Jahre aufgearbeitet und die kompletten Einnahmen als Einnahmen in Deutschland verbucht und nicht die ausländischen Einnahmen gesondert ausgewiesen.
In den meisten Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung, so auch mit der Schweiz, ist geregelt, dass das Arbeitseinkommen dort besteuert wird, wo die Arbeit körperlich ausgeübt wird. Eine Ausnahme davon bilden die sog. Grenzgänger, die so gut wie täglich in ihr Wohnsitzland zurückkehren. Wer an mehr als 60 Tagen im Jahr aus beruflichen Gründen nicht an seinen Wohnsitz zurückkehren kann, ist keiner der Ausnahmefälle mehr und gilt somit nicht als Grenzgänger. In diesen Fällen besteuert das Land, in dem die Arbeit ausgeübt wird.

Wie kann ich mich gegen die neuen Bescheide währen und was ist eigentlich richtig?

Oliver Burchardt

Sehr geehrter Fragesteller,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne im Rahmen einer Erstberatung beantworte.

Bitte beachten Sie, daß die steuerrechtliche Würdigung auf Basis der gemachten Angaben beruht. Das Ändern Hinzufügen oder Weglassen von Angaben kann die Beurteilung, ggf. auch wesentlich ändern.

1. Einspruch gegen die Bescheide
Einspruch gegen die neuen Steuerbescheide können Sie bei dem Finanzamt einlegen, daß die Bescheide erlassen hat. Jeder Steuerbescheid enthält eine Rechtsbehelfsbelehrung, die genau aufzeigt, wo und in welcher Frist der Einspruch einzulegen ist. Hier müßte das Finanzamt Mannheim zuständig sein.

2. Grenzgänger
Die von Ihnen angesprochene Grenzgängerregelung ist auf diesen Fall nicht anwendbar. Art. 15a DBA Deutschland - Schweiz schränkt den Anwendungsbereich auf Lohneinkünfte ein, diese werden hier jedoch nicht erzielt. Vielmehr wird Hr. Kell als Unternehmer tätig (ob hier Einkünfte aus gewerblicher oder selbständiger Tätigkeit entstehen, ist für diese Beurteilung irrelevant).

3. Besteuerungsrecht für gewerbliche oder selbständige Einkünfte
Das Besteuerungsrecht liegt hier grundsätzlich beim jeweiligen Ansässigkeitsstaat, hier also bei der Schweiz. Es wird aber der Bundesrepublik Deutschland zugewiesen, sofern die Einkünfte in einer Betriebsstätte oder festen Einrichtung ausgeübt werden.
In Ihrem Fall ist das Finanzamz wohl zu dem Schluss gekommen, daß eine Betriebsstätte oder feste Einrichtung vorliegt.

Ich kann Ihnen leider keine abschließende Antwort auf Ihre Frage geben, wo das Besteuerungsrecht liegt. Hierzu müßte ich Einblick in die entsprechenden Bescheide sowie die diesen zugrundeliegenden Unterlagen und tatsächlichen Verhältnisse nehmen. Besondere Bedeutung hat dabei die Frage, wieso das Finanzamt das Bestehen einer Betriebsstätte in Deutschland bejaht.

Ich hoffe, Ihnen trotzdem im Rahmen Ihres Einsatzes behilflich gewesen sein zu können.

Mit freundlichen Grüßen

Oliver Burchardt
Steuerberater

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Oliver Burchardt