Verschieben der Zahlung einer Abfindung ins Folgejahr
April 20, 2012 | 30,00 EUR | beantwortet von Dipl.BW/SB Ulrich Stiller
Sehr geehrte Damen und Herren,
kann man individuell in einem Aufhebungsvertrag mit Austritt z.B. zum 30.06.2012 die Zahlung der Abfindung für den Januar 2013 vereinbaren und damit von der Fünftelregelung erst im Folgejahr profitieren?
Oder sieht das Finanzamt dies als "Gestaltungsmißbrauch" wegen fehlendem zeitlichen Zusammenhang".
Ist diese Gestaltung ggfs auch abhänging vom Inhalt einer Rahmenvereinbarung für Aufhebungsverträge, z.B. wenn diese eine Auszahlung "in der Regel ein Monat nach Austritt", vorsieht?
Danke. Gruß.
Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
besten Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne auf Grund Ihrer Angaben und vor dem Hintergrund Ihres Einsatzes im Rahmen einer Erstberatung wie folgt beantworten möchte:
Für die Anwendung der Fünftelregelung ist erforderlich, dass die Abfindung eine Entschädigung darstellt, die für das vorzeitige und durch den Arbeitgeber veranlasste Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis gezahlt wird.
Desweiteren ist Voraussetzung, dass diese Entschädigung in EINEM Kalenderjahr ausgezahlt wird und die Entschädigung höher ist, als die noch voraussichtlich erzielten Einnahmen aus dem beendeten Arbeitsverhältnis (Zusammenballung von Einkünften).
Dabei kann die Abfindung auch im Januar 2013 ausgezahlt werden. Wenn die von mir genannten Voraussetzungen vorliegen, erhalten Sie auch bei Auszahlung in 2013 die Fünftelregelung, die Abfindung muss dann aber komplett in 2013 ausbezahlt werden.
Im Aufhebungsvertrag sollte der Zeitpunkt der Auszahlung der Abfindung eindeutig geregelt werden.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen behilflich sein.
Mit freundlichen Grüßen
Ulrich Stiller
Steuerberater/Diplom Betriebswirt
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