Kirchensteuerermäßigung
Dezember 16, 2011 | 20,00 EUR | beantwortet von Michael Herrmann
Hallo,
ich secheide zum 31.12.2011 bei meinem Arbeitgeber aus, welcher mir dafür eine Abfindung bezahlt.
Ich bin aus der Kirche bereits vor 10 Jahren ausgetreten, allerdings ist meine Frau Mitglied der evang. Kirche und wir werden gemeinsam veranlagt.
Ich denke, auf die Abfindung wird mein AG keine KiSt abführen (so wie auf meine normalen Entgeltabrechnungen auch).
1. Muss ich die Kirchensteuer für meine Frau im Rahmen der EkSt-Erklärung abführen?
2. Gilt hierfür auch die Fünftelregelung?
3. Kann ich bei der Kirche auch eine 50%-Befreiung für den Kirchensteueranteil meiner Frau beantragen, sodass ich letztlich nur für 25% bezahlen "darf"?
MfG
Rainer B.
Sehr geehrter Fragesteller,
zunächst einmal vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auch aufgrund Ihrer Angaben und vor dem Hintergrund Ihres Einsatzes im Rahmen einer Erstberatung gerne beantworte. Die Beantwortung erfolgt gemäß der Sachverhaltsschilderung. Fehlende oder fehlerhafte Angaben zu den tatsächlichen Verhältnissen können das rechtliche Ergebnis beeinflussen.
Die Erhebung der Kirchensteuer richtet sich nach der Kirchnsteuerordnung des jeweiligen Bistums bzw. der Landeskirche, in der Sie leben.
Die Kirchensteuer für den einer Kirche angehörenden Ehegatten wird, wenn der Steuerpflichtige selbst konfessionslos ist, als besonderes Kirchgeld erhoben. Das besondere Kirchgeld wird nach Maßgabe gestaffelter Steuertabellen erhoben. Es bemisst sich nach dem zu versteuernden Einkommen der Ehegatten, das sich bei entsprechender Anwendung des § 51a Abs. 2 Sätze 1 und 2 Einkommensteuergesetz ergibt.
Das besondere Kirchgeld wrd nur erhoben, wenn die jeweilige Kirchensteuerordnung dies so vorsieht. Der Arbeitgeber behält kein Kirchgeld ein, da die Erhebung des besonderen Kirchgeldes ausschließlich dem Veranlagungsverfahren vorbehalten ist. Dies bedeutet, dass das Kirchgeld erst im Einkommensteuerbescheid festgesetzt wird, wenn Sie in einer Region leben, in der das Kirchgeld erhoben wird.
Eine Befreiung vom Kirchgeld ist bei ausserordentlichen Einkünften, die die Abfindung darstellt, grundsätzlich im Wege einer Billigkeitsregelung möglich. Hierzu müssen Sie einen Antrag bei der zuständigen Kirchensteuerstelle (nicht beim Finanzamt) stellen.
Ich hoffe, Ihnen mit diesen Angaben im Rahmen Ihres Einsatzes und dieser Erstberatung einen ausreichenden Überblick über den Sachverhalt gegeben zu haben und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Michael Herrmann
Steuerberater
Diplom-Finanzwirt (FH)
... Interessiert Sie diese Frage ebenfalls?