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Frag einen Steuerberater zum Thema Abfindung

Steuerliche Behandlung der Ausgleichszahlung an die Rentenversicherung durch den Arbeitgeber aus einer Abfindung

Sehr geehrter Steuerexperte,
Ich habe eine Frage zu folgendem Sachverhalt: Der Arbeitnehmer erhält eine Abfindung als Ausgleich zu einem betriebsbedingten Verlust des Arbeitsplatzes. Der Arbeitnehmer hat in dem Jahr, in dem die Abfindung bezahlt ausschließlich Entgeltersatzleistungen, also keinen sozialversicherungspflichtigen Lohn erhalten. Zuzüglich zur Abfindung wird im Rahmen der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der aufgelaufene Urlaubsanspruch abgegolten.

Der Arbeitgeber bietet an, einen Teil der Abfindung als Beitragszahlung bei vorzeitiger Inanspruchnahme einer Altersrente nach § 187a SGB VI in die Rentenkasse zu leisten. Der gesamte an die Rentenversicherung eingezahlte Beitrag wird auf die Abfindung angerechnet.
Angenommen der Gesamtbeitrag, der vom Arbeitgeber in die RV eingezahlt wird beträgt 20.000 Euro und liegt damit unter dem von der RV bescheinigten maximal möglichen Betrag zum Ausgleich der Rentenabschläge von z.B. 35.000 Euro

1.Ist es korrekt, dass 50% der Einzahlung (also 10.000 Euro) steuerfrei vom Arbeitgeber gezahlt werden dürfen? Oder gilt das für 50% des maximalen von der RV bescheinigten Beitrags (50% von 35.000€)?

2. Wie werden die anderen 50% (also ebenfalls 10.000€) beim Arbeitnehmer behandelt? Ist es korrekt, dass dieser Teil steuerlich so behandelt wird, als ob der Arbeitnehmer die Zahlung selbst an die RV überweisen würde, d.h. als Sonderausgaben über die Einkommensteuererklärung?

Vielen Dank für Ihre Antwort!

Steuerberater Knut Christiansen

Guten Tag und vielen Dank für die Nutzung von frag-einen.com!

Gerne beantworte ich Ihre Frage im Rahmen einer Erstberatung. Bitte beachten Sie, dass dieses Forum eine persönliche Beratung nicht ersetzen kann, sondern lediglich eine erste steuerliche Einschätzung ermöglicht.

Zu 1) Grundsätzlich ist es korrekt, dass der Arbeitgeber den Aufstockungsbetrag nach § 3 Nr. 28 EStG im Sinne des § 187a SGB VI zu 50% der gezahlten Beiträge steuerfrei zahlen kann.

Zu 2) Die anderen 50% stellen für den Arbeitnehmer steuerpflichtigen Arbeitslohn dar. Hier wäre also grundsätzlich Lohnsteuer fällig. Der Arbeitnehmer kann aber diesen Betrag im Rahmen der Einkommensteuererklärung als Sonderausgabe geltend machen.

Hier ist die steuerliche Handhabung ebenfalls gut erläutert:
https://www.bundestag.de/resource/blob/665596/8c9b5978024b879a36436d0e42b20e0a/WD-4-121-19-pdf-data.pdf

Ich hoffe Ihre Frage damit beantwortet zu haben, sonst melden Sie sich gerne noch einmal.

Mit freundlichen Grüßen

Knut Christiansen
Steuerberater

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