Fahrtkostenerstattung, Verdienstausfall fehlen einer zugesicherten Eigenschaft
Mai 11, 2012 | 30,00 EUR | beantwortet von Jan Wilking
Sehr geehrte Damen und Herren,
ich wollte heute ein Auto bei einem VW Autohaus in Rudolstadt kaufen, was von mir ca. 150km entfernt liegt.
Ich hatte mir vom Händler unter Zeugen zusichern lassen, dass in dem Auto keine Hunde transportiert wurden, da ich gegen die Hundehaare allergisch bin.
Als Selbstständigr Kaufmann wollte ich nicht mehr Zeit als nötig für den Autokauf verschwenden, deshalb hatte ich mit dem Verkaufer einen Termin auf 10.00 Uhr ausgemacht und vereinbart, dass ich Kurzzeitkennzeichen mitbringe und das Auto abholfertig bereit steht. Da ich nicht mit 2 Autos fahren kann, musste ich einen Bekannten bitten mich zum Autohaus zu fahren.
Kurzum:
Am Autohaus angekommen wurde uns das Auto vorgeführt, übersäht mit Hundehaaren und extrem "stinkend".
Der Verkäufer meinte, dass er nichts riechen würde.
Der Aufbereiter bestätigte uns aber, dass das Auto nach "nassem Hund riechen würde". Der Verkäufer versuchte sich aus der Sache zu winden, indem er erklärte, dass er wegen der Angewohnheit zu Rauchen nichts riechen würde.
Mir sind an diesem Tag neben meinem Verdienstausfall, Benzinkosten und die besagten Kosten für die Kurzzeitkennzeichen entstanden.
Eine Klärung der Angelegeinheit durch den Geschäftsführer des VW Autohauses wurde abgelehnt.
Alle Gespräche fanden unter Zeugen statt, mich ärgert v.a. die verschwendete Zeit.
ISt es möglich die Kosten einzuklagen, da auf normalen Wege keine Einigung gefunden werden konnte.
Sehr geehrter Ratsuchender,
gerne beantworte ich Ihre Anfrage unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltsschilderung und Ihres Einsatzes wie folgt:
Wenn ich Sie richtig verstanden habe, sollten Vertragsabschluss und –abwicklung erst vor Ort erfolgen. Der Vertrag wurde dann aber nicht geschlossen, weil das angebotene Fahrzeug trotz gegenteiliger Zusicherung nicht „hundefrei“ war und daher für Sie als Allergiker nicht geeignet war.
Die Mangelhaftung gemäß § 434 ff. BGB greift grundsätzlich erst ab Gefahrübergang, also Übergabe des Fahrzeugs. Es kommt aber ggf. ein Anspruch auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen wegen Verschulden bei Vertragsanbahnung in Betracht, § 311 Absatz 2 BGB iVm. §§ 280ff. BGB. Aufwendungen sind dabei die in Hinblick auf den Erhalt der versprochenen Leistung erbrachten Vermögensopfer, also Kosten für Kennzeichen, Fahrtkosten. Allerdings müssten Sie dem Verkäufer hierfür eine schuldhafte Pflichtverletzung nachweisen können. Diese Pflichtverletzung könnte hier darin liegen, dass er Ihnen ein „hundefreies“ Auto zugesichert hat. Dies scheinen Sie anhand Zeugen ja auch nachweisen zu können. Ob das „Nichtriechenkönnen“ des Verkäufers dagegen als Entlastungsbeweis ausreicht, ist eher fraglich.
Es ist also durchaus möglich, die unnötigen Aufwendungen ersetzt zu bekommen. Allerdings sollte hier vor einer Klage zunächst eine Prüfung durch einen Rechtsanwalt vor Ort durchgeführt werden, unter Einsichtnahme in alle Unterlagen, um insbesondere den konkreten Umfang der möglicherweise einzuklagenden Aufwendungen zu bestimmen und um das konkrete Prozessrisiko abschätzen zu können.
Ich hoffe, Ihnen eine erste hilfreiche Orientierung ermöglicht zu haben. Bei Unklarheiten benutzen Sie bitte die kostenfreie Nachfragefunktion.
Bedenken Sie bitte, dass ich Ihnen hier im Rahmen einer Erstberatung ohne Kenntnis aller Umstände keinen abschließenden Rat geben kann. Sofern Sie eine abschließende Beurteilung des Sachverhaltes wünschen, empfehle ich, einen Rechtsanwalt zu kontaktieren und die Sachlage mit diesem bei Einsicht in sämtliche Unterlagen konkret zu erörtern.
Mit freundlichen Grüßen
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